Jetzt gilt die 3G-Regel im Job
Am 24. November tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Es sieht unter anderem eine 3G-Regel am Arbeitsplatz vor. Außerdem ist die Homeoffice-Pflicht zurück. Der Staat wird weiterhin Hilfsgelder zahlen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Am 18. November hat der Bundestag mit der Mehrheit von SPD, Grünen und FDP das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen, am 19. November hat der Bundesrat in einer Sondersitzung zugestimmt. Das Gesetz, das am 24. November in Kraft tritt, enthält eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) für den Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Erneut ist auch ein Recht auf Homeoffice eingeführt worden. Außerdem erhalten die Länder die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen einzuführen. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite soll zum 25. November auslaufen.
Arbeitgeber muss 3G kontrollieren
In Betrieben soll die 3G-Regel gelten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt. "Dies wird in der Praxis nahezu jedes Unternehmen betreffen, es kaum möglich sein wird, physische Kontakte vollständig auszuschließen", fasst Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber zusammen. Mitarbeiter müssen einen 3G-Nachweis vorlegen und mit sich führen. Die 3G-Regel gilt auch für betriebliche Sammeltransporte der Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte.
Ohne 3G keine Bezahlung
Ungeimpfte müssen dem Arbeitgeber ein negatives Testergebnis vorlegen. Dabei soll der Mitarbeiter selbst dafür verantwortlich sein, das Testzertifikat zu besorgen, etwa indem er einen Bürgertest macht. Ein Betreten des Betriebs ist nur erlaubt, um unmittelbar vor Arbeitsbeginn einen Test vom Arbeitgeber zu machen. Schnelltests sind alle 24 Stunden und PCR-Tests alle 48 Stunden durchzuführen und nachzuweisen.
Wer keinen Nachweis vorlegt oder Test macht, darf die Betriebsräume nicht betreten. "Diese Beschäftigten haben somit in vielen Fällen kein Recht auf Bezahlung", sagt Rechtsanwältin Weber.
Arbeitgeber dürfen nach Impfstatus und Testergebnis fragen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die 3G-Regel durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Den Unternehmen drohen Geldstrafen, wenn Tests, Impf- oder Genesenen-Nachweise nicht richtig dokumentiert sind oder Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis den Betrieb betreten.
Für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht dürfen Chefs personenbezogene Daten sowie Impf- und Teststatus zu Covid-19 abfragen.
Homeoffice wird wieder Pflicht
Arbeitgeber werden wieder verpflichtet, Homeoffice anzubieten und Mitarbeiter müssen das Angebot annehmen. "Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen oder guten Gründen des Arbeitnehmers lässt sich davon abweichen", stellt Weber klar.
Maßnahmen vorerst bis 19. März 2022
Ferner enthält das IfSG einen bundeseinheitlichen Katalog von Schutzmaßnahmen in § 28a IfSG. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Auflagen zu beschließen. Die Schutzvorkehrungen können bundesweit bis zum 19. März 2022 ergriffen werden. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.
Keine Betriebsschließungen mehr
In der Norm als Maßnahmen vorgesehen sind außerdem Abstandsgebot, Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.
Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage auch künftig Personenbeschränkungen Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen.
Ausgangssperren, Reise- und Beherbergungsverbote, Lockdowns oder Beschränkungen von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel soll es aber künftig nicht mehr geben. Ausgeschlossen ist auch die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen.
Testpflicht für Handwerker bei Arbeit in Krankenhäusern
Um verletzliche Gruppen besser zu schützen, sieht der Gesetzentwurf für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vor. Bislang noch nicht vorgesehen ist eine berufsgruppenspezifische Impfpflicht.
Für Beschäftigte gilt aber eine tägliche Testung, für Besucher ist diese maximal zweimal pro Woche gefordert. Als Besucher gelten auch Handwerker, die ihre Dienstleistungen in diesen Einrichtungen erbringen.
Weiter wirtschaftliche Hilfen vom Staat
Das Gesetz beinhaltet außerdem die Fortführung sozialer und wirtschaftlicher Schutzschirme. Das erleichterte Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert, ebenso wie die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe für Selbständige. Eltern sollen noch weiter Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld haben, wenn Kitas oder Schulen pandemiebedingt schließen müssen.
Strafen für Impfpass-Fälscher
Schließlich werden das Fälschen und der Gebrauch von falschen Impfpässen, Test-Zertifikaten sowie Gesundheitszeugnissen unter Strafe gestellt.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 24. November 2021. Das Gesetz soll bereits in drei Wochen evaluiert und gegebenenfalls nachgebessert werden.
Bund-Länder-Runde mit weiteren Maßnahmen
Ebenfalls am 18. November einigte sich die Bund-Länder-Runde auf einheitlich schärfere Corona-Maßnahmen, die greifen sollen, sobald bestimmte Belastungsschwellen in den Kliniken überschritten werden. Die Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarte dafür drei Stufen mit jeweils weitergehenden Beschränkungen. > Hier mehr lesen!
Handwerk begrüßt die neuen Regelungen
"Mit dem von Bundesrat und Bundestag beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz gibt es nun zumindest mehr Klarheit für unsere Betriebe, worauf sie sich in den kommenden Wochen einstellen müssen und unter welchen Bedingungen sie arbeiten und ausbilden können. In Kombination mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz führen vor allem die Einigung auf bundesweit einheitliche Schwellenwerte bei der Hospitalisierungsrate, ab denen seitens der Länder entsprechende Corona-Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen sind, zu mehr Vorhersehbarkeit", erklärte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). "Dass im Rahmen der 3G-Regelung Arbeitgeber nun einen Informationsanspruch gegenüber ihren Beschäftigten über ihren Impf-, Sero- oder Teststatus erhalten, war längst überfällig und ist richtig."
Quelle: Deutscher Bundestag; Ecovis; ZDH
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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