Sachbezugswerte 2025 für Unterkunft und Verpflegung
Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sowie Unterkunft durch den Arbeitgeber für das kommende Jahr stehen fest. Für ein Mittagessen zum Beispiel sind das 4,40 Euro.
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten kostenfreien oder vergünstigten Mahlzeiten sowie Unterkunft und Wohnung. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Werte für 2025 bekannt gegeben.
Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung sind geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, wenn sie beispielsweise kostenlos oder vergünstigt wohnen oder essen können.
Das sind die Sachbezugswerte für das Jahr 2025:
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt 2025 bundesweit 333 Euro monatlich. Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende. Dieser Betrag ist der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil pro Monat.
Sachbezugswerte 2025 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
monatlich | 69,00 € | 132,00 € | 132,00 € | 333,00 € |
kalendertäglich | 2,30 € | 4,40 € | 4,40 € | 11,10 € |
Bei einer Vollverpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen werden die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro angesetzt.
Die Regelung gilt seit 1. Januar 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder - auf dessen Veranlassung - von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Unterkunft und Miete
Der Sachbezugswert für eine freie Unterkunft liegt 2025
- bei 282 Euro monatlich.
- Pro Kalendertag sind das 9,40 Euro.
Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Wert im Einzelfall unbillig wäre.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, die gewährten Sachbezüge ordnungsgemäß zu dokumentieren, um im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt nachweisen zu können, welche Leistungen erbracht wurden.
Quelle: BMF; DHB
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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