Ein Bauarbeiter, der auf einer Straße Arbeiten verrichtet, ist kein Fußgänger, entschied das OLG Celle.

Ein Bauarbeiter, der auf einer Straße Arbeiten verrichtet, ist kein Fußgänger im Sinne der StVO, entschied das OLG Celle. (Foto: © blasbike/123RF.com)

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Ein Straßenbauarbeiter muss auf den Verkehr achten

Ein Bauarbeiter, der an einer Fahrbahn mit Autoverkehr Markierungen setzt, muss auf sich achtgeben. Tut er das nicht, kann er bei einem Unfall mitschuldig sein, findet das Oberlandesgericht Celle.

Ein Bauarbeiter, der auf die für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn tätig ist, ist als Verkehrsteilnehmer einzustufen, hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Damit treffe ihn die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. Komme er dieser Sorgfalt nicht nach, trage er ein Mitverschulden an einem Unfall.

Der Fall

Ein Straßenbauarbeiter markierte in Lüneburg außerhalb einer – durch Barken abgetrennten – Baustelle die Fahrbahn. Er arbeitete in vornübergebeugter Haltung und mit dem Rücken zur Straße. Dabei wurde er von einem Pkw erfasst und verletzt. Über die Regulierung des Unfalls kam es zum Streit. Die Haftpflichtversicherung der Pkw-Halterin regulierte den Schaden zu 75 Prozent. Der Bauarbeiter verlangte jedoch, dass die Fahrerin vollständig für die Unfallfolgen haften sollte und erhob daher Klage.

Das Urteil

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Dem Bauarbeiter sei nämlich ein Mitverschulden von 25 Prozent anzulasten. Er habe dem fließenden Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Damit habe er gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, erklärten die Richter. Er hätte für eine Absicherung sorgen müssen und hätte nicht ungesichert auf der Fahrbahn arbeiten dürfen, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Bauarbeiter sei immer dann, wenn er sich außerhalb der abgetrennten Baustelle auf der freigegebenen Fahrbahn aufhalte, als Verkehrsteilnehmer anzusehen, betonte das Oberlandesgericht. Dies sei unmittelbar vor und im Zeitpunkt des Unfalls so gewesen.

Hingegen sei der Mann hier nicht als Fußgänger zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Fußgänger seien solche Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. Auf einen Bauarbeiter, der auf einer Straße Markierungsarbeiten verrichte, treffe dies nicht zu, so das Urteil.

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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16. November 2022, Az. 14 U 87/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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