Hundebiss in der Werkstatt ist kein Arbeitsunfall
Beißt ein Hund sein Herrchen in die Hand, ist das nicht schon deshalb ein Arbeitsunfall, weil es in seiner Werkstatt passiert.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Seinen privaten Vierbeiner an den Arbeitsplatz mitzubringen, ist gar nicht so selten im Handwerk. In einer Autowerkstatt kann sich ein Tier auch zeitweise ohne Probleme aufhalten. Wenn der – an sich treue – Begleiter aber dann doch mal bissig wird, macht es keinen Unterschied, dass dies in den Betriebsräumen geschieht. Die Verletzung ist "Privatsache", kein Arbeitsunfall.
Der Fall
Der Inhaber eines Kraftfahrzeug- und Reifenservices brachte seinen Hund an dem Tag mit in die Firma. Er übersah das Tier aber auf dem Weg ins Lager, stolperte und fiel auf ihn. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Hundes, welcher instinktiv zubiss. Die Bisswunde entzündete sich im Verlauf der Zeit, so dass sich ein chronisches regionales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Daumens entwickelte. Der Mechaniker bezog daher Leistungen von der Berufsgenossenschaft, einen vorläufigen Vorschuss auf Verletztengeld in Höhe von 7.000 Euro. Er habe sich die Verletzung bei seiner Berufsausübung zugezogen, begründete er dies.
Der Unfallversicherer weigerte sich später jedoch, den Zwischenfall als Berufsunfall anzuerkennen und forderte den Vorschuss zurück. Der Sturz und die Bissverletzung sei allein durch die Anwesenheit des Hundes verursacht worden, erklärte er, eine betriebsdingte Gefahr habe es nicht gegeben. Die Gefährdung sei allein aus der Privatsphäre des Klägers entstanden. Damit bestehe kein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der betrieblichen Tätigkeit und somit kein Anspruch auf die Leistung des Unfallversicherers.
Das Urteil
Die Richter stellten sich auf die Seite der Berufsgenossenschaft, sie muss den Schaden nicht tragen. Sie folgten ihren Argumenten: Die Verletzung sei darauf zurückzuführen, dass sein Hund anwesend war, nicht auf ein betriebliches Risiko. Der Hund ist privat gehalten und erfüllt nicht die Funktion eines Wachhundes. Daher sei der Biss als unversicherte private Mitursache "Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos" und kein Arbeitsunfall.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019, Az. L 6 U 3979/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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