Digitale Meldung von Arbeitsunfällen ab 1. Januar 2024
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Die Meldungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. Das besagt die Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.
Neue Inhalte eintragen
Neben der Digitalisierung der Meldungen wurden weitere Änderungen umgesetzt, wie zum Beispiel:
- die Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge "Divers" und "keine Angabe"
- die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts eingetreten ist
- die Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt
- die Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Musterformulare sind online
Zur elektronischen Meldung stehen Unternehmen bereits die erforderlichen digitalen Formulare im > Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Für die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit wird derzeit an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet.
Die in der Übergangsfrist noch gültigen Musterformulare der vormaligen UVAV werden nicht alle Änderungen enthalten, aber zum 1. Oktober 2023 um Punkt 1 und 2 ergänzt und noch bis zum 31. Dezember 2027 > hier bereitgestellt. Die digitalen Meldeformulare werden gestaffelt ergänzt und enthalten ab dem 1. Januar 2024 den vollen Datensatz der neuen UVAV.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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