Seit Dezember 2024 gelten mit der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) neue Regeln für den Umgang mit Asbest. Die BG BAU bietet ein Unterstützungspaket für Betriebe.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bietet zu diesem Thema umfangreiche Informationen und praktische Hilfen an. Obwohl Asbest in Deutschland bereits seit 1993 verboten ist, steckt der gefährliche Stoff noch immer in zahlreichen Bestandsgebäuden. Besonders problematisch: Erst 2015 wurde bekannt, dass Asbest auch in Baustoffen wie Putz, Fensterkitt, Fliesenkleber oder Estrich vorkommen kann – Materialien, die zuvor als unbedenklich galten.
Laut Schätzungen enthalten mehr als 9,4 Millionen Gebäude in Deutschland asbesthaltige Materialien. Werden Asbestfasern bei Bauarbeiten freigesetzt und eingeatmet, können sie schwere Krankheiten wie Asbestose oder Lungenkrebs verursachen. Allein im Jahr 2024 verzeichnete die BG BAU 2.332 Verdachtsmeldungen auf eine asbestbedingte Berufskrankheit, 270 Menschen starben an den Folgen. Frühere Prognosen gingen davon aus, dass die Zahl der Erkrankungen 20 bis 30 Jahre nach dem Asbestverbot zurückgehen würde – doch das ist nicht der Fall. Dies deutet darauf hin, dass Asbest in vielen Gebäuden nach wie vor ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt.
Das neue Ampel-Modell zur Risikobewertung
Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde ein neues risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserregende Stoffe wie Asbest eingeführt. Das sogenannte Ampel-Modell teilt die Risiken in drei Stufen ein:
Rot: Hohes Risiko – Arbeiten dürfen nur von spezialisierten Fachfirmen mit Zulassung durchgeführt werden.
Gelb: Mittleres Risiko – Erfordert spezielle Schutzmaßnahmen und sichere Arbeitsverfahren.
Grün: Niedriges Risiko – Arbeiten sind unter Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen erlaubt.
Besonders relevant für Handwerksunternehmen: Die Novelle ermöglicht nun bestimmte Arbeiten, die bisher praktisch verboten waren. Dazu zählt die sogenannte funktionale Instandhaltung, also Arbeiten, die für die laufende Nutzung eines Gebäudes erforderlich sind oder eine Anpassung an den Stand der Bautechnik ermöglichen. So darf beispielsweise unter bestimmten Bedingungen ein Schlitz in asbesthaltigem Putz gefräst werden – vorausgesetzt, es werden sichere Arbeitsverfahren angewendet.
Handwerks- und Bauverbände sehen die neue Gefahrstoffverordnung kritisch, da nun jedes Gewerk, das auf einer Baustelle tätig wird, eine eigene Beprobung durchführen muss. Das gilt auch, wenn mehrere Gewerke auf ein und derselben Baustelle tätig sind. Im Rahmen des Nationalen Asbestdialogs hatten Experten darüber hinaus eine anlassbezogene, zweistufige Erkundung vor Baubeginn durch den Bauherren empfohlen. Nun aber werden Bauherren mit der neuen Verordnung weitgehend aus der Verantwortung entlassen.
Hilfen und Schulungen der BG BAU
Um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu unterstützen, hat die BG BAU einen praxisnahen Leitfaden "Asbest beim Bauen im Bestand" erstellt. Dieser enthält:
Eine Übersicht, welche Arbeiten unter welchen Bedingungen zulässig sind
Anforderungen und Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Asbest
Eine Checkliste für die richtige Wahl der Schutzmaßnahmen
Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung
Eine Musterbetriebsanweisung
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