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HWK Münster | April 2025
Silberne Meisterbriefe für HWK-Prüfer
Im Rahmen der Meisterabschlussprüfung im Fleischerhandwerk erhielten drei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses ihre Silbernen Meisterbriefe.
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April 2025
Corona-Soforthilfe kann zurückgefordert werden, wenn die erwarteten Liquiditätsengpässe nicht vorlagen. Ein bayerischer Friseur scheiterte vor Gericht.
Im März 2020, ganz am Anfang der Pandemie, wurde die Corona-Soforthilfe durch den Bund ins Leben gerufen. Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen haben kurzfristig bis zu 9.000 Euro erhalten, teilweise auch bis zu 15.000 Euro. Damit sollten sie ihren Liquiditätsbedarf für drei Monate abdecken können, es war die Zeit des ersten Lockdowns. Die Gelder wurden über die Landesbanken ausgezahlt. Damals wurde vielfach kommuniziert, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Zuschüsse handelt.
Im vergangenen Jahr haben dann alle Landesbanken die Zuwendungsempfänger aufgefordert, ihre wirtschaftliche Situation im Antragsmonat und den zwei Folgemonaten darzulegen. Die Banken wollten wissen, ob die Liquiditätsengpässe tatsächlich bestanden haben. Jetzt gehen die Rückzahlungsbescheide raus an die Betriebe und Selbstständigen.
Im Friseurhandwerk gibt es aber eine Besonderheit: Als die Salons im 2020 wieder öffnen durften, kamen die Kunden scharenweise. "Die Friseure haben im Mai und Juni teilweise zwölf Stunden gearbeitet und entsprechend hohe Umsätze generiert", berichtet Dirk Kleis, Geschäftsführer des Landesverbandes Friseure & Kosmetik Rheinland. "Wenn man nun rückwirkend die Liquiditätsengpässe berechnet, fallen die meisten Friseure raus." Es laufen viele Verfahren zu dem Thema und es gibt auch einige Urteile. Darin geht es auch um die Frage, wie Personalkosten behandelt werden.
In einem aktuell Fall hat der Bayerische Verwaltungsgerichthofs (BayVGH) mit einem am 2. April bekanntgegebenen Beschluss vom 27. März 2025 entschieden. Dem Friseur wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Friseur zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab.
Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung: Die damalige Gewährung von Corona-Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken.
Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen, so die Richter. Es habe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken habe von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt, heißt es.
Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Förderzweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben würden auch Arbeitsplätze erhalten werden.
Hinsichtlich der Personalkosten (Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge) habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.
Quellen: DHB; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
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