Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll schneller gehen. Deswegen will das Justizministerium die Verwaltungsverfahren verkürzen.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll schneller gehen. Deswegen will das Justizministerium die Verwaltungsverfahren verkürzen. (Foto: © anatoliygleb/123RF.com)

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Entwurf zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren vorgelegt

Handwerkspolitik

Infrastrukturvorhaben sollen zügiger umgesetzt werden können. Dazu hat das Justizministerium jetzt einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren veröffentlicht.

Die Bundesregierung will die Verfahrensdauer für wichtige Infrastrukturvorhaben verkürzen. Dazu hat das Bundesjustizministerium jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt. Damit sollen die Verfahren beschleunigt werden, ohne "die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen". Dies soll zu einem schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien, der Stromnetze und der Verkehrsinfrastruktur beitragen.

"Sie ist erforderlich, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung innerhalb der dafür verbleibenden Zeit zu erreichen. Denn hierfür ist eine schnelle Umstellung auf nachhaltige Energieversorgung und eine Anpassung der Infrastruktur unerlässlich", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Deutschland modernisieren

EntwurfHier finden Sie den Gesetzentwurf des Justizministeriums."Um Deutschland zügig zu modernisieren, sind schnelle Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren zentrale Voraussetzung – das haben wir bereits im Koalitionsvertrag festgehalten. In Zeiten zunehmender Energieknappheit ist die überragende Bedeutung dieses Vorhabens noch einmal besonders deutlich geworden", sagt Justizminister Marco Buschmann (FDP).

Der Ausbau von Gas- und Stromleitungen sowie Flüssiggasterminals habe höchste Priorität, um Deutschland unabhängiger von ausländischen Importen zu machen. Die Energiewende verlange außerdem den schnellen Ausbau erneuerbare Energien. Wichtig sei auch, das Straßen- und Schienennetz zügig zu verbessern.

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Der Gesetzesentwurf bezieht sich auf diese Infrastrukturvorhaben:

  • Anlagen für die Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
  • Planfeststellungsvorhaben zu Hochspannungsleitungen, Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen
  • Planfeststellungen zum Anlegen, zur Erweiterung und zu Änderungen von Verkehrsflughäfen, Straßenbahnen, öffentlichen Eisenbahnen, Bundesfern- und Landstraßen, Bundeswasserstraßen.

Diese Regelungen sind geplant:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Dadurch kann etwa ein Verfahren über den Ausbau von Gasversorgungsleitungen gegenüber einem anderen Verfahren bei der Anberaumung eines Termins bevorzugt werden. Es ist zudem ein Erörterungstermin zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung vorgesehen („früher erster Termin“). Das Gericht soll in dem Termin auch den weiteren Ablauf des Verfahrens erörtern und auf eine gütliche Streitbelegung hinwirken.
  • Verschärfung der innerprozessualen Präklusion zur Straffung des Verfahrens: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist vorgebracht werden, hat das Gericht zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Verbesserung des Rechtsschutzes:

  • Mängel des angefochtenen Verwaltungsaktes können bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht außer Acht gelassen werden, wenn offensichtlich ist, dass diese in absehbarer Zeit behoben sein werden. Hier geht es insbesondere um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
  • Die Gerichte sollen im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Reversibilität von Maßnahmen berücksichtigen. Dabei haben sie bei der Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Infrastrukturmaßnahmen besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies umfasst etwa die Errichtung oder Änderung von grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, Anbindungsleitungen von Offshore-Windpark-Umspannwerken und Vorhaben für die sichere Gasversorgung wie stationär schwimmende Anlagen zur Einfuhr verflüssigten Erdgases.

Änderungen des Prozessrechts:

  • Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen Planungsspruchkörper eingerichtet werden. Ergänzend wird festgeschrieben, dass die Richterinnen und Richter über Kenntnisse des Planungsrechts verfügen sollen (Änderung von § 188b VwGO).
  • Die im Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) und im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) bereits geschaffenen erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts werden in den Zuständigkeitskatalog von § 50 Absatz 1 VwGO aufgenommen.

Quelle: BMJ

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Text: / handwerksblatt.de

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