Lackschäden nach Waschanlage - wer zahlt?
Kratzer im Lack von der Waschanlage? Beweisen muss das der Autohalter, und das ist in der Regel schwierig. In einem aktuellen Fall entschied das Landgericht Lübeck gegen den Fahrzeughalter. Der wollte 5.000 Euro für die Reparatur.
Wer nach einer Fahrt durch eine Autowaschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist in der Regel gar nicht so einfach und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Selbst nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens gelang dies einem Fahrzeughalter vor dem Landgericht Lübeck nicht.
Was ist passiert? Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang mehrere Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage. Die Mitarbeiter prüften die Anlage und verneinten, dass diese für die Kratzer verantwortlich war. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Mann daraufhin Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 Euro.
Das Gericht hat nach einer Befragung des Halters zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang ein technisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Kratzer schon vorher da waren. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab.
BGH-Urteil zu WaschanlagenWer muss für den Schaden aufkommen, wenn eine Waschanlage ein Auto beschädigt? Der Bundesgerichtshof hat darauf jetzt eine Antwort gegeben: Der Betrieb trägt die Verantwortung. Im konkreten Fall ging es um einen Heckspoiler, der abgerissen wurde
Hintergrund: Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sogenannten Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sogenannter Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin der Waschanlage herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war.
Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen.
Das Urteil vom 04.04.2025 (Az. 3 O 186/22) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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