BGH-Urteil: Waschanlage beschädigt Auto, Betreiber haftet für Schäden
Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn eine Waschanlage ein Auto beschädigt? Der Bundesgerichtshof hat darauf jetzt eine Antwort gegeben: Der Betrieb trägt die Verantwortung.
Nicht der Kunde muss eine passende Waschanlage für sein Auto finden, vielmehr muss der Anlagenbetreiber nicht passende Autos abweisen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Ein Zettel mit der Aufschrift "Achtung: Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" half dem Betrieb da auch nicht weiter.
Der Fall
Ein Mann ließ seinen Range Rover in einer Autowaschanlage säubern. Nach der Wäsche war der am Dach angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch auch das Heck des Fahrzeugs beschädigt wurde. Der Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos und die Waschstraße funktionierte einwandfrei.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stand, dass die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt, "wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.)" verursacht werde. Außerdem hing unter den AGB ein Zettel mit der Aufschrift "Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".
Der Autofahrer verlangte von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, insgesamt 3.219,31 Euro Schadensersatz und eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro für den Tag der Reparatur. Als der Betrieb sich weigerte, ging der Streit vor Gericht.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hatte den Betreiber der Anlage zunächst zur Zahlung verurteilt. In der Berufungsinstanz wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab. Das Landgericht meinte, wenn das Auto wegen seiner Bauweise für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, liege das in der Verantwortung des Fahrers.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders und verurteilte den Betreiber der Waschstraße zur Zahlung von Schadensersatz. Passe eine Waschanlage nicht zur marktüblichen Serienausstattung eines Pkw, trage nicht der Fahrer dieses Risiko, sondern der Anlagenbetreiber, stellte das höchste Zivilgericht klar.
Der Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs enthalte als Nebenpflicht die Schutzpflicht, das Fahrzeug vor Schäden beim Waschen zu bewahren. Die Ursache habe allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betriebs gelegen. Der Heckspoiler sei serienmäßig am Auto angebracht gewesen. Der Kunde könne "berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde". Im Gegensatz zum Landgericht meinten die Karlsruher Richter, dass Kunden diejenigen Waschanlagen, die konstruktionsbedingt nicht in der Lage sind, ihr Auto zu reinigen, nicht im Vorhinein identifizieren und meiden könnten. Stattdessen habe es der Betreiber in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle auszuschließen. Das habe er hier aber nicht getan.
AGB und Warnzettel reichen nicht
Auch die ausgehängten AGB und der Zettel mit der Warnung änderten nichts an der rechtlichen Einschätzung des BGH. Die AGB hätten nur von "nicht ordnungsgemäß" befestigten oder "nicht zur Serienausstattung" gehörenden Fahrzeugteilen gesprochen. Die Richter sahen hierin sogar ein Argument gegen den Anlagenbetreiber: Gerade die Formulierung dieses Ausschlusses sei geeignet, bei Kunden das Vertrauen wecken, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw gefahrlos in die Waschanlage einfahren zu können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2024, Az. VII ZR 39/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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