Das Wärmeplanungsgesetz soll die Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung sein.

Das Wärmeplanungsgesetz soll die Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung sein. (Foto: © nx123nx/123RF.com)

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Bundestag beschließt Wärmeplanungsgesetz

Handwerkspolitik

Der Deutsche Bundestag hat das Wärmeplanungsgesetz verabschiedet. Es soll dazu beitragen, die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten. Außerdem hat der Haushaltsausschuss die Förderrichtlinien für Gebäudesanierung und Heizungstausch beschlossen.

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, kurz Wärmeplanungsgesetz (WPG), ist beschlossene Sache. Der Bundestag hat das Gesetz verabschiedet und will damit die Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland schaffen. Es soll ein Baustein auf dem Weg zur Einhaltung der Klimaziele im Jahr 2045 sein.

Konkretes Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen.

Bestands- und Potenzialanalyse

Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse.

Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (BEG) zum 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest.

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Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen

Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus Erneuerbaren oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Kernpunkte des Wärmeplanungsgesetzes - Kern des Gesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
- Bereits aufgrund Landesrechts erstellte haben Bestandsschutz; für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
- Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
- Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.
- Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Quelle: BMWK

Außerdem hat der Haushaltsausschuss des Bundestags der die Förderrichtlinie zur "Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG-EM) zugestimmt. Damit kann das geänderte Förderprogramm für Gebäudesanierung und Heizungsaustausch zusammen mit dem WPG und dem GEG Anfang 2024 in Kraft treten.

Klima-Geschwindigkeitsbonus bis 2037

Nach der neuen BEG-EM können Immobilieneigentümer für den Austausch einer klimafreundlichen Heizung 30 Prozent der Kosten gefördert bekommen. Die Fördersystematik setzt sich aus verschiedenen Zuschuss- und Bonus-Modellen zusammen. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können einen Klima-Geschwindigkeitsbonus erhalten, der für 2024 um fünf Prozent auf 25 Prozent angehoben wird.

Ab 2025 sinkt der Geschwindigkeitsbonus, bis er zum Jahresanfang 2037 eingestellt wird. Für nicht selbst bewohnte Immobilien kann der Bonus so lange beantragt werden, bis das dafür zur Verfügung gestellte Sonderbudget von zwei Milliarden Euro ausgeschöpft ist. Mit dem Sonderbudget soll die Baukonjunktur angekurbelt werden.

Förderung von Biomasseheizungen ausgeweitet

Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 Euro pro Jahr können zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent erhalten. Die Förderung von Biomasseheizungen wird ausgeweitet. Insgesamt können maximal 30.000 Euro der Kosten des Heizungstauschs gefördert werden. Bislang lag die Grenze dafür bei 60.000 Euro.

Für Effizienzmaßnahmen, etwa dem Tausch von Fenstern oder die Wärmedämmung, soll neben dem Zuschuss von 15 Prozent der Kosten ein Konjunktur-Booster von 10 Prozent gewährt werden. Zusammen mit dem iSFP-Bonus (Individueller Sanierungsfahrplan) von fünf Prozent wird die ursprüngliche Förderhöhe von 30 Prozent für Effizienzmaßnahmen zumindest vorübergehend wieder erreicht.

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Text: / handwerksblatt.de

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