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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Der Zoll kontrolliert, ob für Arbeiter auf Baustellen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. (Foto: © Zollverwaltung)
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September 2022
Ob jemand sozialversicherungspflichtig ist, entscheiden objektive Kriterien und nicht die Wünsche der Beteiligten. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat dazu eine klare Meinung.
Messebau, Hausmeisterservice und Montagen führten vier Männer für eine GmbH durch. Obwohl sie sich als Selbstständige sahen und vom Auftraggeber auch so genannt wurden, genossen sie keine beruflichen Freiheiten, ebenso wenig bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass sie sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte sind.
Eine GmbH, die handwerkliche Dienstleistungen und Montagearbeiten anbietet, beschäftigte vier freie Mitarbeiter. Alle hatten jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet, wie zum Beispiel Hausmeistertätigkeiten, Veranstaltungsservice und Messebau. Die GmbH beauftragte sie als "Helfer". Die Männer stellten der GmbH ihre erbrachten Leistungen in Rechnung und waren noch für weitere Auftraggeber tätig.
Bei einer Betriebsprüfung stellte das Hauptzollamt fest, dass die Helfer nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt seien. Als Folge forderte die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nach. Dagegen klagte die GmbH.
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern verurteilte die Firma zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Es ist der Auffassung, dass es sich bei den vier Handwerkern um abhängig Beschäftigte handelt. Ausschlaggebend war zu einen, dass die Mitarbeiter keinerlei Unternehmerrisiko trugen. Außerdem seien sie in den Betrieb eingegliedert gewesen und führten die gleichen Arbeiten durch wie die im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer. Dass die Männer für weitere Auftraggeber tätig gewesen seien und sich als Selbstständige gefühlt hätten, schließe das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, betonten die Richter.
"In der Praxis wird häufig übersehen, dass bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht nur die vertraglichen Regelungen maßgebend sind", warnt Ecovis-Rentenexperte Andreas Islinger. "Die Bezeichnung "freier Mitarbeiter", "Subunternehmer" oder "Werkvertrag" hat keine Auswirkung auf den sozialversicherungsrechtlichen Status", sagt Islinger. "Zudem ist nicht relevant, ob der beauftragte Unternehmer selbstständig sein will oder nicht." Für jedes Auftragsverhältnis sei daher unter Berücksichtigung des Einzelfalles der sozialrechtliche Status festzustellen. "Das Unternehmerrisiko ist ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit", betont der Experte." Auftraggeber sollten daher vorab oder zu Beginn des Auftragsverhältnisses mit einem Statusfeststellungsverfahren prüfen lassen, ob die Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt zu beurteilen ist. Das schütze vor finanziellen Risiken und rechtlichen Konsequenzen, rät Islinger.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Februar 2022, Az. L 4 BA 21/9
Was ist Scheinselbstständigkeit? Scheinselbstständigkeit liegt vor allem immer dann vor, wenn ein vermeintlich Selbstständiger:
- Vorwiegend oder sogar ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist und damit fünf Sechstel oder mehr seines Umsatzes erzielt.
- Fest in das Unternehmen eingegliedert ist und zum Beispiel einen festen Arbeitsbereich oder einen festen Arbeitsplatz im Unternehmen des Auftraggebers hat.
- Keine eigenen Angestellten beschäftigt.
- Kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
- Nicht frei über Arbeitszeiten entscheiden kann.
- An Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
StatusfeststellungsverfahrenDas Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung kann der Arbeitgeber selbst beantragen, wenn er Klarheit über seinen Staus oder den von Mitarbeitern haben möchte. Es soll ihm und den Rentenversicherungsträgern Rechtssicherheit darüber verschaffen, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Ergebnis gibt fünf Jahre Vertrauensschutz für die getroffenen Feststellungen. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. > Hier können Sie mehr erfahren.Sozialversicherungspflicht Statusprüfung wird angepasst! > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
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