Sozialversicherungspflicht: Statusprüfung wird angepasst
Die Rentenversicherung ändert ihre Betriebsprüfungspraxis: Ab sofort stellt sie auch Bescheide über beanstandungslose Prüfungen des Sozialversicherungsstatus aus. Das gibt Betrieben mehr Rechtssicherheit.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Alle vier Jahre prüfen die Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern, ob sie ihre Pflichten rund um den Sozialversicherungsbeitrag erfüllt haben. Nun passen sie ihre Betriebsprüfungspraxis an, um ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 R 25/18 R) umzusetzen. Das Urteil verlangt, dass die Prüfer auch über eine beanstandungsfreie Prüfung einen verwaltungsrechtlichen Bescheid erlassen. Damit sollen Arbeitgeber bei nachfolgenden Prüfungen oder späteren Beanstandungen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz erhalten.
Bescheid auch über die erfolgreiche Prüfung
Künftig sollen die folgenden Änderungen gelten:
- Bei jeder Betriebsprüfung sollen die Prüfer Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb arbeitenden, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern erlassen. Zumindest dann, wenn deren Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.
- Finden die Prüfer, die klären sollen, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit eines Mitarbeiters vorliegt, keine Fehler des Status, sollen sie das Ergebnis dieser Überprüfung auch festhalten, wenn der Betrieb alles korrekt gemacht hat.
- Künftig können Arbeitgeber außerdem aktiv von den Prüfern die verbindliche Prüfung und Beurteilung anderer prüfrelevanter Sachverhalte (etwa beitragsrechtlicher Natur) in der Betriebsprüfung verlangen.
Die Änderungen bringen mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen.
Wichtig: Um von den Änderungen zu profitieren, müssen Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen eine verbindliche Feststellung der geprüften Sachverhalte verlangen!
Das sagt das Bundessozialgericht
Das Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 R 25/18 R) betraf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie von Angehörigen des Arbeitgebers. Es ging um die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorlag. Davon hängt die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ab.
Das Gericht hat entschieden, dass Rentenversicherungsträger – auch beanstandungsfreie – Betriebsprüfungen mit einem Verwaltungsakt abschließen müssen. Außerdem muss sich die Betriebsprüfung zwingend auf die im Betrieb tätigen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge) des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstrecken, sofern deren Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist.
Status feststellen lassen: Angestellt oder Selbstständig?
Das Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung kann der Arbeitgeber selbst beantragen, wenn er Klarheit über seinen Staus oder den von Mitarbeitern haben möchte. Es soll ihm und den Rentenversicherungsträgern Rechtssicherheit darüber verschaffen, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Ergebnis gibt fünf Jahre Vertrauensschutz für die getroffenen Feststellungen. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Hier können Sie mehr erfahren.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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