Bei Geschäften, die der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dienen,  werden beide Ehegatten zu Schuldnern des Handwerkers.

Bei Geschäften, die der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dienen, werden beide Ehegatten zu Schuldnern des Handwerkers. (Foto: © tatiana badaeva/123RF.com)

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Handwerker-Rechnung: Müssen beide Ehepartner zahlen?

Betriebsführung

Wenn Eheleute einen Handwerker beauftragen, müssen dann beide die Rechnung bezahlen, oder nur einer? Das kommt auf bestimmte Details an. Wir erklären, welche das sind.

Im Praxisalltag des Handwerkers kommt der Fall häufig vor: Ein Auftrag, etwa zur Renovierung eines Badezimmers eines Ehepaars, wird nur von einem Ehepartner erteilt. Auch bei Gesprächen ist oft nur eine Person anwesend. Hier stellt sich die Frage, wer in diesen Fällen eigentlich Vertragspartner wird? Die Klärung dieser Frage kann entscheidend sein, besonders, wenn es zu Streit kommt und gerichtliche Schritte nötig werden.

Grundsätzliche Regelung

Im Allgemeinen wird nur die Person zum Vertragspartner, die den Vertrag abschließt. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen ein Ehepartner den anderen vertreten kann.

Ausnahme: Schlüsselgewalt 

Eine wichtige Ausnahme bildet die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese greift bei Geschäften, die der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dienen. In solchen Fällen werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, wodurch sie zu sogenannten Gesamtschuldnern werden.

Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Als Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gelten Rechtsgeschäfte, die typischerweise ohne interne Absprache durch einen Ehegatten allein getätigt werden dürfen. Dazu gehören:

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  • Anschaffung von Lebensmitteln
  • Kauf von Haushaltsgeräten
  • Ausgaben für Kindererziehung
  • Beauftragung von Handwerkerleistungen für den gemeinsamen Haushalt, soweit es sich nicht um größere Sanierungs- und Renovierungsaufträge handelt.

Die Angemessenheit des Rechtsgeschäfts wird anhand des nach außen erkennbaren Lebensstandards des Ehepaares beurteilt.

Ausnahmen von der Schlüsselgewalt

Nicht unter die Schlüsselgewalt fallen:

  • Grundlagen- oder Investitionsgeschäfte
  • Geschäfte zur Kapitalanlage oder Vermögensbildung
  • Luxusgeschäfte (etwa Kauf von Schmuck oder kostbaren Teppichen)

Getrenntlebende Eheleute

Bei getrennt lebenden Eheleuten findet § 1357 BGB keine Anwendung. In diesem Fall wird nur der vertragsschließende Ehegatte zum Vertragspartner. Wurde der Vertrag jedoch vor der Trennung geschlossen, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen.

Fazit

Die Frage, wer bei Vertragsschlüssen mit Eheleuten als Vertragspartner gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In vielen Fällen des täglichen Lebens werden beide Ehepartner durch die Schlüsselgewalt verpflichtet, es gibt jedoch wichtige Ausnahmen zu beachten.

Quelle:  HWK zu Köln

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Text: / handwerksblatt.de

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