Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, müssen auch hier versichert werden, wenn ihr Verleiher nur formell im Ausland sitzt.

Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, müssen auch hier versichert werden, wenn ihr Verleiher nur formell im EU-Ausland sitzt. (Foto: © kadettmann/123RF.com)

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Sozialversicherung für Leiharbeiter im Land des Jobs

Unternehmen können sich bei grenzüberschreitender Leiharbeit in der EU nicht den Standort des für sie günstigeren Sozialversicherungsrechts aussuchen. Das sagt der Europäische Gerichtshof.

Welchem nationalen Sozialversicherungsrecht unterfallen grenzüberschreitend tätige Leiharbeitnehmer? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst und die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.

Leiharbeitsfirmen, die ihre Mitarbeiter überwiegend im EU-Ausland beschäftigen, dürfen diese nicht im Heimatland günstiger versichern. Das sagt der EuGH in einem aktuellen Urteil. Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, müssen auch hier versichert werden, wenn ihr Verleiher nur formell im Ausland sitzt. 

Der Fall

Im Jahr 2018 schloss ein bulgarischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit Team Power Europe, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, die Leiharbeit betreibt. Er wurde vom 15. Oktober bis 21. Dezember 2018 an ein deutsches Unternehmen entliehen. Team Power Europe wollte für ihn die bulgarischen Sozialvorschriften geltend machen, die zuständigen Behörden lehnten das ab. Das bulgarische Verwaltungsgericht legte den Fall anschließend dem EuGH vor.

Das Urteil

Die Europarichter unterstrichen den Grundsatz, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats tatsächlich beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften eben jenes Staates unterliegt.

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Die Frage, wann ein Verleih-Unternehmen in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" ist, spielte dabei die Hauptrolle. Die Richter betonten, dass dies nur der Fall ist, wenn es einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit für entleihende Unternehmen ausübt, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und tätig sind.

Erlöse aus dem Ausland

Hier ging es nun um ein Unternehmen, das Arbeitnehmer ausschließlich oder hauptsächlich an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verleiht: Die entliehenen Arbeitnehmer unterfallen in diesem Fall nicht dem Sozialsystem des Staates, in dem der Verleiher seinen Sitz hat – hier Bulgarien –, sagt der EuGH. Der Verleiher erziele seine Umsätze und Erlöse erst durch die Zahlungen des entleihenden (ausländischen) Unternehmens. Daher sei das Sozialsystem desjenigen Staates anzuwenden, in den die Mitarbeiter entliehen wurden – hier Deutschland.

Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die entleihenden Unternehmen einen nennenswerten Teil ihrer Tätigkeiten im selben Mitgliedstaat – hier Bulgarien – ausübten. 

Damit hat das Gericht allen Unternehmen einen Strich durch die Rechnung gemacht, die sich bei grenzüberschreitender Leiharbeit bislang einen Wettbewerbsvorteil durch die Wahl eines "preisgünstigen" Sozialversicherungsrechtes verschaffen. Für Unternehmen lohnt es sich nun nicht mehr, Briefkastenfirmen etwa in Bulgarien zu gründen, um dort an billigere Arbeitskräfte zu kommen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 3. Juni 2021, Az. C-784/19 

Mehr zum Thema Im Jahr 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit 3.184 Kontrollen bei Leiharbeitsfirmen in Form von Betriebsprüfungen durchgeführt. Das geht aus einer Antwort (19/26480) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Aus der Antwort wird ferner ersichtlich, dass die Zahl dieser Prüfungen seit 2017 deutlich zurückgegangen ist, wo noch 5.362 solcher Prüfungen durchgeführt wurden. Nach Angaben der Bundesagentur hatten 2019 in Deutschland knapp 19.000 Firmen eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, davon waren knapp 900 ausländische Firmen mit Verleiherlaubnis. (Quelle: Deutscher Bundestag)

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Text: / handwerksblatt.de

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