Kammer: Richter bestätigen Pflichtmitgliedschaft
Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den IHKs ist verfassungsgemäß. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Handwerk ist mit dem Urteil zufrieden.
Zwei Firmen haben Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragsbescheide und die damit verbundene gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern (IHK) eingelegt und sind damit gescheitert. Zuvor waren die Kläger mit ihrem Vorbringen schon bei den damit befassten Verwaltungsgerichten und dem Bayerische Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in letzter Instanz die Verfassungsbeschwerden ebenso als unbegründet zurückgewiesen und die zuvor getroffenen Entscheidungen bestätigt. Damit ist klar, dass die Beitragspflicht und damit verbundene gesetzliche Pflichtmitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die IHKs sind wie auch die Handwerkskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, und werden durch Beiträge der Kammermitglieder finanziert. Gesetzliches Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Kammer einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos über alle Instanzen geklagt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wanden sie sich erfolglos gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Pflichtmitgliedschaft.
Aus der Praxis für die Praxis
Der ZDH-Handwerksverband hat die Entscheidung begrüßt: "Das Bundesverfassungsgericht stützt zu Recht das bewährte und erfolgreiche System berufsständischer Selbstverwaltung in Deutschland", erklärte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. "Die gesetzliche Mitgliedschaft in den Kammern und deren Beitragsfinanzierung ist die Grundlage dafür, dass berufsständische Belange nicht am grünen Tisch, sondern aus der Praxis für die Praxis geregelt werden." Die Vertretung der Interessen sämtlicher Mitglieder durch die Kammern sichere dabei eine ganzheitliche Betrachtung, so Schwannecke, die durch dieses System gewährleistet bleibe und die zum wirtschaftlichen Erfolg aller Mitglieder beitrage. (Az.1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13)
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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