Reparieren geht nicht immer!
Ein Fensterbauer, der Fenster falsch montiert und auch noch ankokelt, muss diese austauschen. Eine Reparatur genügt dann nicht.
In der Regel genügt eine Nachbesserung bei schlechter Werkleistung. Aber nicht, wenn mit der Reparatur weitergehende Nachteile für den Kunden verbunden sind. Das ist dann der Fall, wenn er durch eine Reparatur seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller verliert.
Der Fall: Beim Bau eines Einfamilienhauses beauftragte der Bauunternehmer eine Spezialfirma mit Fassadenarbeiten. Der Subunternehmer fertigte mangelhafte Fensterverblechungen und verursachte obendrein beim Schweißen Brandschäden an den neuen Kunststofffenstern. Die Bauherrin verlangte Schadenersatz von 17.500 Euro für den Austausch der Fenster.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht gab der Bauherrin Recht. Im Prinzip müsse sich der geschädigte Kunde zwar mit einer Reparatur von Mängeln begnügen. Das gelte auch dann, wenn geringfügige optische Beeinträchtigungen blieben. Anders liege der Fall jedoch, wenn mit einer Reparatur weitergehende Nachteile verbunden seien. Und das treffe hier zu.
Die Bauherrin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Kunststofffenster ohne den Pfusch der Handwerksfirma lange Zeit nicht hätte streichen lassen müssen. Wenn nur die Mängel ausgebessert würden, fiele dieser Vorteil weg. Außerdem sei die Reparatur von Kunststofffenstern keine Routinearbeit, die jede Handwerksfirma problemlos ausführen könne.
Vor allem würde die Bauherrin aber durch eine Reparatur ihren gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Fensterhersteller verlieren. Daher müsse der Bauunternehmer, dem die mangelhafte Werkleistung des Subunternehmers zuzurechnen sei, auf seine Kosten die Fenster erneuern – und nicht nur ausbessern lassen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 3. Februar 2016, Az. 2 U 887/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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