Inflationsbonus: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeber können ihre Beschäftigten bis Ende 2024 finanziell unterstützen. Mit einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.
Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
FAQ zur Inflationsausgleichsprämie Das Bundesfinanzministerium hat am 7. Dezember einen Fragen-Antworten-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Diesen finden Sie hier
Wer macht mit?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klingt die Inflationsausgleichsprämie super und weckt Erwartungen. Doch genau wie schon beim Corona-Bonus handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Es sei denn, die Tarifpartner handeln eine Sonderzahlung aus.
In der Regel kann der Arbeitgeber also entscheiden, ob, wann und wieviel Prämie er überweisen wird. Schließlich ist er es auch, der den Bonus zahlen muss – und das wird vielen kleineren Betrieben in der aktuell angespannten Lage kaum möglich sein.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Ausgestaltet ist die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unkompliziert. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass diese Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unbedingt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies ist nur dann der Fall,
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
- wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Macht ein Arbeitgeber hier einen Fehler, dann werden die Zahlungen der Lohnsteuer unterworfen und Sozialversicherungsbeiträge fallen an. "Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben", warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin.
Freiwillige Prämie: Wichtig! "Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss." Quelle: Bundesregierung
Wer kann die Prämie erhalten?
Die Prämie kann übrigens jede und jeder Beschäftigte erhalten. Der Gesetzentwurf sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. "Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an Minijobber, an Teilzeitbeschäftigte und auch an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden", erläutert Dietrich Loll. "Bei Zahlungen an nahe Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber wie immer der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten und daher besondere Sorgfalt geboten."
Fehler vermeiden
Falle 1:
Ein Arbeitgeber zahlt für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie "Inflationsausgleichsprämie".
Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Es handelt sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Falle 2:
Eine Arbeitgeberin hat bereits eine Lohnerhöhung ab Oktober 2022 zugesagt. Statt der vereinbarten Erhöhung zahlt die Arbeitgeberin zunächst in mehreren Teilbeträgen die Inflationsausgleichsprämie.
Die Arbeitgeberin verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, die Inflationsausgleichsprämie kann nicht anstelle der Lohnerhöhung, sondern nur zusätzlich zu dieser gewährt werden.
Falle 3:
Ein Arbeitgeber zahlt ab November 2022 für 26 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Nach den 26 Monaten wird das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht.
Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, weil der Arbeitslohn nach Wegfall der (zusätzlichen) Leistung erhöht wird.
Quelle: ETL Gruppe
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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