Für Leiharbeiter gilt nicht immer der Mindestlohn
Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Branchen-Mindestlohn, wenn der Entleiherbetrieb nicht ebenfalls zu dieser Branche gehört. Die Klage eines Malers scheiterte vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger, gelernter Maler, ist bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Hilfskraft beschäftigt. Er wurde bei einer Kundin zu Malerarbeiten eingesetzt. Dieses Unternehmen betreibt selbst keinen Maler- oder Lackiererbetrieb.
Die Zeitabeitsfirma zahlte für die dort geleisteten Stunden den vereinbarten Bruttostundenlohn von 7,00 Euro. Der Kläger verlangte einen Stundenlohn nach dem Tarifvertrag im Maler- und Lackiererhandwerk in Höhe von 7,85 Euro brutto.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass hier der tarifliche Mindestlohn für Maler- und Lackierer nicht gilt.
Kein Geltungsbereich des Tarifvertrages
Denn das Arbeitnehmerentsendegesetz, welches auch Zeitarbeitunternehmen zur Zahlung von Branchenmindestlöhnen verpflichtet, findet in vielen Fällen auf Personaldienstleister keine Anwendung.
Das betrifft Fälle wie diesen, bei denen der Arbeitnehmer zwar eine tariflich geschützte Tätigkeit (hier: Maler) verrichtet, der Kundenbetrieb selbst den entsprechenden Tarifen jedoch gar nicht unterliegt, weil er überwiegend anderen Tätigkeiten nachgeht.
Dann ist der betriebliche oder auch sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht eröffnet. Als Beispiel wird eine Reinigungskraft genannt, die an ein Hotel überlassen wird. Nach bisheriger Interpretation wäre in diesem Fall der Tariflohn der Gebäudereiniger bezahlen.
Das sah das BAG nun anders. Da das Hotel nicht dem Gebäudereinigungs-Tarifvertrag unterfällt, ist auch nicht der Tariflohn zu zahlen.
Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 21.10.2009, Az. 5 AZR 951/08
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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