Der Arbeitgeber kann sich bei der Arbeitszeitaufzeichnung der Hilfe elektronischer und digitaler Mittel bedienen.

Der Arbeitgeber kann sich bei der Arbeitszeitaufzeichnung der Hilfe elektronischer und digitaler Mittel bedienen. Ein Wecker ist nicht nötig. (Foto: © Sornranison Prakittrakoon/123RF.com)

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Fragen und Antworten über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Chefs schon heute verpflichtet sind, die Arbeitzeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Was dies bedeutet, erklärt ein Rechtsexperte.

In einem Beschluss erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet sind, die Arbeitzeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Hier beantwortet Rechtsanwalt Dr. Uwe P. Schlegel die wichtigsten Fragen dazu.

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 einen Beschluss veröffentlicht (1 ABR 22/21). Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Spannend wird es werden, wenn der mit Gründen versehene Beschluss des Gerichts veröffentlicht werden wird. Erfahrungsgemäß dauert das noch einige Zeit. Vor November 2022 wird das wahrscheinlich nichts passieren. Immerhin so viel scheint schon jetzt klar: Nach Auffassung des BAG besteht die Pflicht eines (jeden) Arbeitgebers, die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

Worauf stützt das BAG die Aufzeichnungspflicht?

Das Gericht stützt seine Rechtsauffassung nach derzeitigem Stand der Dinge im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen verweist das BAG auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte schon im Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufzeichnung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern sicherzustellen. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber in Deutschland bislang nicht beachtet. Der zweite Gesichtspunkt, auf den sich das BAG in seiner Argumentation zu stützen scheint, ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Dort lässt sich zwar nichts von einer Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nachlesen, das BAG scheint die zitierte Bestimmung vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung aber dennoch in eben diesem Sinne zu interpretieren.

Wieso ist der Gesetzgeber bislang den Vorgaben des EuGH nicht nachgekommen?

Das ist nicht ganz einfach zu beantworten. Vermutlich scheiterten alle bisherigen Bemühungen um eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeitaufzeichnung an Großer Koalition und Ampelkoalition, also an den in der Vergangenheit und aktuell gebildeten Regierungskoalitionen. Weder CDU (in der Großen Koalition) noch FDP (in der Ampelkoalition) schienen an einer Umsetzung interessiert, denn beide Parteien befürchteten Nachteile für die Wirtschaft. Hier hat das BAG möglicherweise die Geduld mit dem Gesetzgeber verloren und die Rechtsprechung des EuGH sowie das Arbeitsschutzgesetz herangezogen, um eine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung anzuerkennen.

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Wer muss aufzeichnen und was muss genau aufgezeichnet werden?

Das alles ist derzeit unklar. Die in der jüngeren Vergangenheit diskutierten Ausnahmen für sogenannte Kleinbetriebe (was auch immer darunter zu verstehen ist), dürften in dem Beschluss des BAG nach dem aktuellen Stand der Dinge keine Beachtung finden. Die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 hat dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen vorzusehen. Hier rächt sich die Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers.

Zur Frage, was aufzuzeichnen ist, gilt: Nimmt man die bislang geltenden Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung etwa bei sogenannten Minijobbern zum Maßstab, dann wäre dreierlei aufzuzeichnen:

  • Beginn,
  • Ende und
  • Gesamtdauer der Arbeitszeit.

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung ab sofort?

Ja, so wird man die Entscheidung des BAG wahrscheinlich verstehen müssen.

Was erwartet Arbeitgeber, die gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen?

Arbeitgeber, die sich nicht an die Vorgaben des BAG halten, werden unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern über die von diesen geleisteten Arbeitszeiten damit rechnen müssen, einen Nachteil bei der Beweislast hinnehmen zu müssen. Bleibt die vom jeweiligen Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit im Unklaren, wird der Arbeitgeber möglicherweise dennoch zur Zahlung verurteilt werden, weil er die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beachtet hat.

Droht bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht ein Bußgeld?

Nein, das ist derzeit nicht der Fall.

Kommt die Stechuhr zurück? Was ist mit der sogenannten Vertrauensarbeitszeit?

Nein, die Stechuhr kehrt nicht zurück. Der Arbeitgeber kann sich bei der Arbeitszeitaufzeichnung der Hilfe elektronischer und digitaler Mittel bedienen. Die Stechuhr ist in dieser Diskussion ein "Kampfbegriff", der vom eigentlichen Thema ablenken möchte.

Ja, der Beschluss des BAG ist mit bürokratischem Aufwand verbunden, jedenfalls für diejenigen Arbeitgeber, die bislang die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst haben. Millionen Arbeitgeber haben das in der Vergangenheit bereits getan, denn es gibt schon sehr lange rechtliche Vorgaben zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht in bestimmten Branchen sowie allgemein bei sogenannten Minijobbern. Zudem haben sehr viele Unternehmen und Betriebe freiwillig die Arbeitszeit der bei ihnen Beschäftigten erfasst. Der bürokratische Aufwand hält sich nach den bisherigen Erfahrungen in Grenzen. Moderne Technik macht das möglich.

Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit war zu keinem Zeitpunkt ein arbeitsrechtlich unbedenkliches Instrument zur Regelung der Arbeitszeit. In der Rechtspraxis war häufig zu beobachten, dass die Vertrauensarbeitszeit letztlich ein Instrument dafür war, dass durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit nicht ausreichend vergütet wurde, da bezahlte Überstunden nach den Regeln der Vertrauensarbeitszeit nicht vorkamen oder eben nicht vorkommen durften. Letztlich lief und läuft eine Vertrauensarbeitszeit darauf hinaus, dass aus einem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag unzulässigerweise ein auf einen Arbeitserfolg hin ausgerichteter Werkvertrag wird. Damit hat der Beschluss des BAG lediglich einen geltenden Rechtszustand wiedergegeben und kein neues Recht geschaffen.

Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser bei der Arbeitszeitaufzeichnung mitwirkt?

Ja, das wird man im Grundsatz so sehen können.

Ist jetzt noch mit einer gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeitaufzeichnung zu rechnen?

Das weiß im Augenblick niemand. Voraussetzung wäre eine Einigung innerhalb der Ampelkoalition. Das zuständige Ministerium hat angekündigt, zunächst die Gründe des Beschlusses des BAG prüfen zu wollen. Wahrscheinlich hat man in dem von der SPD geführten Ministerium jetzt keine große Eile mehr, denn das BAG hat im Wesentlichen das bestätigt, was das Arbeits- und Sozialministerium in der Vergangenheit bereits mehrfach angeregt hatte, ohne sich gegen CDU und FDP durchsetzen zu können.

Quelle: ETL Rechtsanwälte 

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Text: / handwerksblatt.de

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