Verschiedene steuerliche Hilfen, die im Frühjahr als Sofortmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie beschlossen wurden, gehen wegen der weiter andauernden Ausnahmesituation in die Verlängerung.

Verschiedene steuerliche Hilfen, die im Frühjahr als Sofortmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie beschlossen wurden, gehen wegen der weiter andauernden Ausnahmesituation in die Verlängerung. (Foto: © morganka/123RF.com)

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Corona: Vereinfachte Steuerstundung verlängert

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Unternehmen und Selbstständige können weiterhin die vereinfachte Steuerstundung beantragen. Außerdem haben Steuerberater mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung von 2019.

Verschiedene steuerliche Hilfen, die im Frühjahr als Sofortmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie beschlossen wurden, gehen wegen der weiter andauernden Ausnahmesituation in die Verlängerung. Steuerzahler, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich stark betroffen sind, können zum Beispiel noch bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Die Stundungen laufen dann bis zum 30. Juni 2021.

Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sollen in einem vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung möglich sein, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauert. Stundungszinsen fallen in diesen Fällen grundsätzlich nicht an.

Unternehmen müssen ihre Betroffenheit nachweisen

An die Bewilligung der Stundung sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Unternehmen müssen natürlich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Über den 30. Juni 2021 hinausgehende klassische Stundungen - ohne Ratenzahlungsvereinbarungen - werden wie üblich möglich sein.

Bund und Länder haben sich kurz vor Weihnachten darauf verständigt, diese ursprünglich nur bis Ende 2020 geltenden Maßnahmen über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Zahlreiche Unternehmen haben die vereinfachte Steuerstundung bereits beantragt.  Allein in Bayern sind in den vergangenen Monaten rund 360.000 Anträge bei den Finanzbehörden bewilligt worden, berichtet das bayerische Finanzministerium.

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Betroffene Unternehmen und Selbstständige können außerdem bis 31. Dezember 2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftsteuer stellen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich sowohl beim Bundesfinanzministerium als auch bei den Ländern für die Verlängerung dieser steuerlichen Hilfemaßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus eingesetzt.

Auf Kontopfändung und Säumniszuschläge verzichten

Die Finanzämter sollen außerdem auch weiterhin auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Bis 30. Juni 2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Zudem gibt es für Steuerberater mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019.

Unbürokratische Teilabschreibung

Einzelhändlern und Handwerkern, die wegen der Schließungsanordnungen im Lockdown einen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern erlitten haben, etwa weil sie Weihnachtsartikel nicht mehr verkaufen konnten, sollen Teilabschreibungen ermöglicht werden. "Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden", heißt es beim Bundesfinanzministerium. Damit sollen die Geschäftsinhaber entstehende Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können. 

Verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2019

Zu all diesen Themen werden die meisten Unternehmer ihren  Steuerberater um Hilfe bitten müssen. Da die Kanzleien momentan auch durch die Anträge auf Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe, das Kurzarbeitergeld und die erneute Mehrwertsteuerumstellung rund um die Uhr ausgelastet sind, wird die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019 verlängert. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband hatten das seit Monaten gefordert. Zunächst haben Bund und Länder beschlossen, dass die Frist ausnahmsweise um einen Monat bis 31. März 2021 verlängert wird.

Jetzt sieht es danach aus, dass die Abgabefrist sogar bis 31. August 2021 verschoben wird. Das haben die beiden Koalitionspartner CDU/CSU und SPD am 17. Dezember beschlossen. Die Steuerberaterverbände appellieren an die Bundesländer, der Initiative zu folgen.

Die großen Wirtschaftsverbände, darunter der ZDH, fordern von den Ländern in der aktuellen Situation darüber hinaus weitere Hilfen zur Schaffung von Liquidität in den Unternehmen. Etwa Erleichterungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung und bei der Gewerbesteuervorauszahlung. Auch über die Fristen zur Inventur müsse nachgedacht werden. Denn wer könne jetzt eine fristgerechte Inventur machen, wenn ein Teil der Belegschaft im Homeoffice arbeitet oder sogar in Quarantäne ist.  

Text: / handwerksblatt.de

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