Arbeitgeber müssen persönliche Schutzausrüstung stellen
Schutzhelme, Arbeitshandschuhe und Warnwesten, die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung übernimmt der Unternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten.
Dies gilt auch für Mitarbeiter die als Ein-Euro-Jobber, in einem Mini-Job oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig sind.
Auch Zeitarbeitnehmer dürfen ihren Einsatz nicht ohne persönliche Schutzausrüstung beginnen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ob das Verleihunternehmen oder der Einsatzbetrieb dafür aufkommt, sei Verhandlungssache. Üblich ist heute, dass der Verleiher Sicherheitsschuhe, Helm, Brille und Schutzhandschuhe bereitstellt. Speziellere Schutzausrüstung wird vom Einsatzbetrieb gestellt.
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, die Kosten für alle nötigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Anders verhält es sich allerdings mit den Kosten für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, sie können an die Beschäftigten weitergegeben werden.
Damit eine persönliche Schutzausrüstung ihre Funktion auch erfüllen kann, muss sie bestimmten Kriterien genügen:
- Sie muss funktionsbereit sein und dem Stand der Technik entsprechen.
- Sie sollte ergonomische Aspekte wie Passform, Gewicht und Handhabbarkeit berücksichtigen.
- Sie muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Diese belegt, dass die PSA den Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien genügt.
- Für jeden Mitarbeiter muss eine seiner Arbeit entsprechende persönliche Schutzausrüstung am Arbeitsplatz vorhanden sein.
Gerade für Mitarbeiter, die neu im Betrieb sind und die Abläufe und Gefährdungen noch nicht kennen, ist eine Einweisung in den richtigen Gebrauch der Ausrüstung wichtig. Darüber hinaus sollte jeder Beschäftigte sie vor der alltäglichen Nutzung selbst auf möglicherweise aufgetretene Mängel prüfen.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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