Arbeitsfreie Zeit mit dem Urlaub verrechnen?
Der Chef kann arbeitsfreie Zeiten eines Mitarbeiters nicht nachträglich auf dessen Urlaubstage anrechnen. Schon gar nicht, wenn er damit die gesetzlichen Mindesturlaubstage unterschreitet.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
In der Pandemie möchten viele Arbeitgeber die Zeiten, in denen der Betrieb stillliegt, auf den Jahresurlaub der Mitarbeiter anrechnen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat festgelegt, was sie dafür tun müssen, damit die Freistellung tatsächlich als Urlaub gilt.
Der Fall
Ein Bauleiter hatte einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen. Als der Mann kündigte, verlangte er Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 und 2018.
Der Arbeitgeber wehrte sich mit dem Argument, der Urlaub sie bereits genommen worden. Denn der Bauleiter habe 2017 für zwei Wochen keine Arbeit zugeteilt bekommen. Man habe sich darauf geeinigt, dass er solange zu Hause bleiben könne und diese Abwesenheit mit seinem Urlaubsanspruch verrechnet würde.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht gab dem Bauleiter recht und sprach ihm die Urlaubsabgeltung zu. Seine freie Zeit war nicht als Urlaub zu betrachten, entschied das Gericht. Der Chef habe ihm vor der Freistellung nicht deutlich gemacht, dass es sich um Urlaubstage handele. Der Arbeitgeber müsse dies aber grundsätzlich vor Urlaubsbeginn erklären. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Eine Urlaubsgewährung könne auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass der Arbeitgeber im Nachgang zu einem arbeitsfreien Zeitraum diesen zu Erholungsurlaub erklärt.
Mindesturlaub unterschritten
Außerdem sei der gesetzliche Mindesturlaub nach § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz unabdingbar. Die die angebliche Vereinbarung zur Verrechnung des Urlaubs weicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Gesetz ab. Solche Vereinbarung sind jedoch nur zugunsten des Mitarbeiters – in Form von mehr Urlaub – möglich, nicht aber zur Unterschreitung des Mindesturlaubs von vier Wochen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2020, Az. 12 Sa 602/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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