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Wie Sie Außenstände erfolgreich vermeiden

Natürlich zahlen auch Firmen schleppender, wenn die eigene Finanzsituation brenzlig wird. So können Auftragnehmer Zahlungsausfälle vermeiden.

Bonitätsprüfung des Vertragspartners

"Vor Vertragsabschluss sollte man die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners prüfen", rät Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weller aus Koblenz. Das kann man entweder über die Schuldnerkartei des Amtsgerichts am Wohnort oder Firmensitz des Geschäftspartners, über das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder über Unternehmen, die Wirtschaftsauskünfte bereithalten. "Manchmal hilft dabei auch die eigene Hausbank", so der Partner der Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner und Vertragsanwalt der SWBS Forderungsmanagement GmbH.

Vorleistungen vermeiden

Erkennt man, dass die Gegenseite ein Wackelkandidat ist, hilft die sogenannte Unsicherheitseinrede (Paragraf 321 BGB). Voraussetzung für die Unsicherheitseinrede ist, dass man selbst vorleistungspflichtig ist und der Vertrag bereits geschlossen wurde. "Im Nachhinein kann dann eine Sicherheit verlangen oder die Leistung sogar verweigern", sagt Rechtsanwalt Weller.

Vorauszahlungen oder Sicherheiten

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der vereinbart im Kaufvertrag schriftlich entweder die teilweise oder vollständige Vorleistung des Kaufpreises, mindestens aber sollte er dessen Sicherung durch eine Bankbürgschaft regeln, rät Anwalt Weller. Alternativ kann man schriftlich fixieren, dass das das Eigentum an der Kaufsache erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht. "Auch bei Zwischenhändlern als Käufer ist im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts eine Absicherung möglich." Hier darf der Käufer die Sache weiterverkaufen oder verarbeiten, ohne dass der Verkäufer seinen Anspruch auf den Kaufpreis verliert.

Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen bei Werkverträgen

Das Werkvertragsrecht verpflichtet den Unternehmer grundsätzlich zur Vorleistung. "Hier empfiehlt es sich dringend, vertraglich Abschlagszahlungen vorzusehen oder (Teil-) Sicherheitsleistungen zu vereinbaren", sagt Wolfgang Weller, er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Gegenüber einem Bauträger ist der Unternehmer sogar kraft Gesetzes berechtigt, Sicherheit für den zu erwartenden Werklohn zu verlangen (Paragraf 648 a BGB). Falls dieser ablehnt, kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen und pauschal fünf Prozent der Vergütung als Schadenersatz verlangen.

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Mahnung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Zwei, spätestens drei Wochen nach dem Versand der Rechnung sollte der Schuldner die Mahnung erhalten. Sinnvoll sei, so der Experte, wenn ein Mitarbeiter vorher beim Kunden telefonisch nachfragt, ob es Beanstandungen oder Rückfragen zur Rechnung gibt. Der Mitarbeiter ist dann gleichzeitig ein Zeuge. Der Verzug tritt bekanntlich 30 Tage nach Erhalt und Fälligkeit der Rechnung ein. Verbraucher müssen darauf aber in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden. Weller: "Bittet der Schuldner um Ratenzahlung, dann sollte man dem zustimmen, wenn die Raten angemessen sind, der Schuldner die Forderung anerkennt und die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallsklausel enthält." Die Verfallsklausel kann folgendermaßen formuliert werden: "Kommt der Schuldner mit einer Rate in Rückstand, ist der gesamte offene Rest zu zahlen."

Was aber, wenn die Zahlungsaufforderung erfolglos war und keine Sicherungsinstrumente vorliegen? Dann muss die Forderung tituliert werden, damit man die Zwangsvollstreckung betreiben kann. "Der einfache Weg dazu ist das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Jedenfalls dann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner aus Verzögerungsgründen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen wird. In diesen Fällen sollte gleich Klage erhoben werden." Legt der Schuldner aber keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, besitzt der Gläubiger einen vollstreckungsfähigen Titel zur Zwangsvollstreckung.

Selbst beitreiben oder beitreiben lassen?

Ob man Forderungen selbst beitreibt oder dies anderen überlässt, sollte man von seiner Zeit, den Kosten und der eigenen Kompetenz abhängig machen. Bereits die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht ganz so einfach. "Grundsätzlich ist dies das Wohnsitzgericht des Schuldners, es gibt aber in vielen Fällen auch besondere, günstigere Gerichtsstände, wie etwa den der Niederlassung", erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weller aus Koblenz. Oft würden mangels Unkenntnis auch besondere Vollstreckungsmöglichkeiten ungenutzt bleiben, weiß der Experte. Beispielsweise betreffen das sogenannte "verschleierte Arbeitseinkommen" oder die "Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze". Unter Kostenaspekten gibt Weller zu bedenken, dass die Gerichte dem Unternehmer regelmäßig nur sehr geringe außergerichtliche Mahnkosten zusprechen (zwei bis maximal zehn Euro je Mahnung nach Verzug).

Sei hingegen der Anwalt oder der Inkassobeauftragte erfolgreich tätig, habe der Schuldner dessen Kosten zu tragen. "Der Unternehmer erspart sich eigene Aufwendungen im Betrieb." Außerdem würden die eigenen Mitarbeiter um die ungeliebte, zeitintensive Arbeit mit dem Mahnbescheid entlastet und Zeitverluste durch Monierungen des Mahngerichts wegen Unklarheiten vermieden. Sei die Forderung uneinbringlich, dürfe im Anwaltsinkasso den Mandanten nach heutiger Rechtslage ein erheblich niedrigerer Gebührensatz als früher berechnet werden, so der Experte. Außerdem seien qualifizierte Inkasso-Spezialisten elektronisch mit allen deutschen Mahngerichten vernetzt. Weller: "Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden tagesaktuell und nicht erst in einigen Wochen von den Mahngerichten bearbeitet."

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Text: / handwerksblatt.de

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