Dumm: Nachträglich verabredete Schwarzarbeit
Auch eine nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" führt zu Nichtigkeit des Vertrags – mit allen bitteren Konsequenzen: Der Bauherr verliert seine Gewährleistungsrechte, der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Es kommt immer wieder vor, dass für Handwerker-Leistungen keine Rechnung geschrieben wird – Schwarzarbeit halt. Mit einem solchen Fall hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm zu beschäftigen mit dem Ergebnis, dass dem Kunden keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der (Architekten-)Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Damit folgt das OLG Hamm der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Fall
Eine Bauherrin aus Hamburg engagierte einen Architekten mündlich für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Im Laufe der Arbeiten sprachen sie ab, einige der Architekten-Leistungen nicht offiziell abzurechnen. Die Kundin zahlte bereits vor der Schlussrechnung 5.000 Euro ohne Rechnung in bar, der Betrag wurde auch nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Bauherrin begründet die Zahlung damit, dass der Architekt Der Architekt wiederum erklärte, dass diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür war, dass er Schwarzgelder der Bauherrin an die Bauunternehmen nicht in seine Kostenberechnung habe einfließen lassen.
Die Auftraggeberin stellte später Mängel am Bauwerk fest, die Kosten von rund 93.000 Euro verlangt sie von dem Architekten ersetzt mit der Begründung, er habe die Bauüberwachung nicht korrekt durchgeführt. Der Architekt erklärte, mit der Bauüberwachung gar nicht beauftragt gewesen zu sein.
Das Urteil
Das Gericht wies die Forderungen der Bauherrin zurück. Die Kundin habe keine vertraglichen Schadenersatzansprüche, weil es zwischen den beiden überhaupt keinen Vertrag gegeben habe. Die Vertragsabreden seien wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig. Die Barzahlung über 5.000 Euro sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Das gelte selbst dann, wenn der größte Teil ordentlich abgerechnet wurde und nur ein kleiner Betrag ohne Rechnung. Auch eine nur teilweise vorhandene Schwarzgeldabrede führe zur vollständigen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Und zwar auch wenn – wie hier – diese Abrede nachträglich stattfand. Somit habe die Kundin keinerlei Ansprüche.
Praxistipp
Für solche Fälle können sich übrigens auch noch Finanzamt und Ermittlungsbehörde interessieren!
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 12 U 115/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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