Grade in der Zeit der Ausbildung gilt für die Auszubildenden noch ein besonderer Kündigungsschutz, es sollte vor einer Kündigung immer abgemahnt werden.

Grade in der Zeit der Ausbildung gilt für die Auszubildenden noch ein besonderer Kündigungsschutz, es sollte vor einer Kündigung immer abgemahnt werden. (Foto: © pasiphae/123RF.com)

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Azubis nur nach Abmahnung fristlos kündigen

Wer einen Auszubildenden feuern will, weil er zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat, muss ihn vor der fristlosen Kündigung abmahnen.

Die Azubine eines Goldschmiedes fehlte kurz vor Ende ihrer Ausbildung nach einer Erkrankung zwei Wochen ohne Attest. Ihr Arbeitgeber hatte sie während der Krankheit abgemahnt, weil er diese bezweifelte. Als sie anschließend vierzehn Tage unentschuldigt fernblieb, erklärte er die fristlose Kündigung.
Unentschuldigtes Fehlen über zwei Wochen ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, urteilte das Kölner Landesarbeitsgericht.

Für Jugendliche gelten besondere Maßstäbe

Dennoch sei kurz vor der Abschlussprüfung eine fristlose Kündigung von Auszubildenden nur bei besonders gravierenden Verfehlungen zulässig. Man könne dabei nicht von den Maßstäben ausgehen, die bei Erwachsenen anzulegen sind. Jugendliche und Heranwachsende Auszubildende verfügten noch nicht über eine abgeschlossene geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung. Deren Förderung gehöre auch zu den Aufgaben der Ausbildung.

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Daher sei eine Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt.

Die Abmahnung des Goldschmied sei aber unberechtigt gewesen, weil sie sich auf eine nachgewiesene Krankheit bezog und habe daher keine Wirkung für die anschließende Fehlzeit entfaltet. Die Kündigung sei daher unwirksam, erklärte das Gericht.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Januar 2013, Az.: 11 Sa 783/12

Text: / handwerksblatt.de

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