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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Der Handwerker muss seinen Stundenlohnzettel vom Auftraggeber abzeichnen lassen – ja nach Ortsüblichkeit werktäglich oder wöchentlich. (Foto: © Olena Yakobchuk/123RF.com)
Vorlesen:
Jeder Handwerker kennt das: Beim Thema Stundenlohn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Auftraggeber, etwa weil die Anzahl der abgerechneten Stunden vom Kunden angezweifelt wird.
Die Stundenlohnabrechnung ist ein ständiger Zankapfel zwischen Handwerker und Kunde. Wir stellen Ihnen drei einschlägige Gerichtsurteile vor und geben grundlegende Informationen.
Ein Handwerksbetrieb hatte Maler- und Verputzerarbeiten durchgeführt. Die Stundenzettel gaben nur Aufschluss über die gearbeitete Stundenzahl pro Tag und das verwendete Material. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dazu, dass der Auftragnehmer nicht im Einzelnen darlegen müsse, mit welchen Tätigkeiten seine Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt befasst waren. Die geleistete Stundenzahl pro Tag reiche aus. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn eine genauere Aufstellung vereinbart sei. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2009, Az. VII ZR 74/06
Ein Malerbetrieb hatte auf den Stundenzetteln genau aufgeschlüsselt, für welche Arbeiten wie viele Mitarbeiter wann eingesetzt worden waren. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass unnötig viele Stunden angesetzt worden seien. Auch ließ sich nicht feststellen, welcher Stundensatz vereinbart worden war. Hier entschieden die Richter: Nach Paragraf 632 BGB gelte der ortsübliche Stundensatz. Bei einem Stundenlohnvertrag könne der Auftragnehmer nicht beliebig viele Stunden abrechnen, sondern müsse einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend handeln. Versäume er dies, habe sein Vertragspartner einen Gegenanspruch wegen Vertragverletzung. Die Beweislast liege beim Auftraggeber. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az. 21 U 106/02
Es kam zum Streit, weil der Auftraggeber zwar zunächst die Stundenzettel abzeichnete, dann aber nicht zahlen wollte, da er die Stundenzahl als überhöht ansah. Das Oberlandesgericht Köln entschied: Unterzeichnet der Auftraggeber die Stundenlohnzettel, gelten diese als genehmigt und er ist an seine Unterschrift gebunden. Er muss die aufgeführten Arbeitsstunden bezahlen – außer wenn er beweisen kann, dass die Angaben auf den Zetteln falsch waren und er dies bei Unterzeichnung nicht wusste. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. September 2008, Az. 24 U 167/07
Hintergrundinformation: Stundenlohn kann in Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch z. B. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart werden.
→ Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen im Betriebsalltag im D.A.S. Ratgeber "Recht für Handwerk und Gewerbe".
Quelle: D.A.S., Anne Kronzucker
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