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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Vorlesen:
Unter den Flüchtlingen sind viele unbegleitete Minderjährige, die ohne Familie nach Deutschland gekommen sind. Dabei stellt sich für Handwerksbetriebe die Frage, ob man diese Jugendlichen beschäftigen darf.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern oder andere Verwandte in Deutschland einreisen oder hier zurückgelassen werden und Zuflucht suchen. Manche wurden während der Flucht von ihren Eltern getrennt. 2015 kamen etwa 50.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland.
Der Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen, zur Ausbildung und ausbildungsbegleitender Förderung hängt bei ihnen wie bei allen Flüchtlingen ab vom Aufenthaltsstatus: Gestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Anerkannte Flüchtlinge können ohne Einschränkungen in eine Ausbildung starten. Wer sich noch im Asylverfahren befindet, darf unter Umständen (noch) keine duale Berufsausbildung beginnen. Das hängt unter anderem ab von der Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde. Arbeitgeber sollten sich daher unbedingt über den Stand des Asylverfahrens informieren.
Praktikum: Damit junge Flüchtlinge ein Praktikum beginnen können, müssen sie eventuell eine Genehmigung der Ausländerbehörde, sowie der Agentur für Arbeit einholen – auch das ist abhängig vom Status, der Aufenthaltsdauer und Art des Praktikums. Schul-Praktika oder Hospitationen sind immer möglich und nicht genehmigungspflichtig.
Ausbildung und Arbeit: Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Asylsuchende mit guter Aussicht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, dürfen nach drei Monaten arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. In den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes musste die Arbeitsagentur bisher prüfen, ob auch ein inländischer Bewerber zur Verfügung steht (sogenannte Vorrangprüfung). Nach neuester Rechtslage kann die Arbeitsagentur – abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage – für drei Jahre auf die Vorrangprüfung verzichten. Eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde brauchen Asylsuchende aber auf jeden Fall.
Außerdem muss der Flüchtling für die Ausbildung ein bestimmtes Sprachlevel haben, also Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Je nach Beruf wird das das Level B1, oft auch C1, vorausgesetzt. Bisher habe er deshalb noch keinen minderjährigen Flüchtling in eine Ausbildung vermittelt, sagt Tobias Wenzlawski, Willkommenslotse bei der Handwerkskammer zu Köln, da die sprachlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben waren.
Wer einen Ausbildungsplatz gefunden hat, der erhält nun eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Für weitere sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss erhält man eine Duldung zur Arbeitssuche. Für eine anschließende Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt.
Hilfe für Arbeitgeber: Die Arbeitsagentur unterstützt Arbeitgeber finanziell, die Asylsuchende ausbilden und einstellen; zum Beispiel bei Gebühren und Fahrtkosten für berufsbezogene Deutschkurse. Arbeitgeber können bei der Arbeitsagentur auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt beantragen.
Für Arbeitgeber bietet die Bundesagentur für Arbeit eine Checkliste im Internet an. Hier kann man herausfinden, ob der neue Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann. www.arbeitsagentur.de
Ob jemand in Deutschland arbeiten darf, ist unter anderem abhängig vom Status des Asylverfahrens und vom Herkunftsland. Bei Asylsuchenden und Geduldeten ist die Arbeitserlaubnis auch davon abhängig, wie lange sie schon in Deutschland registriert sind. Das müssen Arbeitgeber beachten:
Sofort | Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen sofort uneingeschränkt arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Bei ihnen müssen die Betriebe keine Besonderheit beachten. |
Nach drei Monaten* | Ab der Registrierung als Asylsuchender gilt eine dreimonatige Wartefrist, in der man nicht arbeiten darf. Danach kann die Ausländerbehörde dem Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung oder einem geduldeten Flüchtling eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen. Der Antrag muss vor allem das Beschäftigungsangebot beschreiben(inklusive den Verdienst). Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Arbeitsagentur weiter. Diese prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Außerdem muss sie gegebenenfalls klären, ob die Stelle mit einem deutschen Staatsbürger, EU- Ausländer oder einer Person mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Diese Vorrangprüfung wurde nun f für drei Jahre außer Kraft gesetzt werden, aber nur in "Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit". So sieht es das von der Großen Koalition verabschiedete Integrationsgesetz vor. |
Nach 15 Monaten | Nach einem 15-monatigen legalen Aufenthalt in Deutschland ist noch die Beschäftigungsbedingungsprüfung durch die Arbeitsagentur erforderlich. Auch die Ausländerbehörde muss der Beschäftigung zustimmen. Hat der Asylsuchende oder Geduldete die nötigen Genehmigungen, darf er jede Beschäftigung aufnehmen, auch Zeit- und Leiharbeit. |
Nach vier Jahren | Nach vier Jahren legalem Aufenthalt ist die Zustimmung durch die Arbeitsagentur nicht mehr erforderlich. Eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde braucht der Flüchtling weiterhin. |
Für wen gilt ein Beschäftigungsverbot? | Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen nicht arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Als sichere Herkunftsländer gelten zurzeit neben den Mitgliedstaaten der EU auch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Ebenfalls nicht arbeiten dürfen Geduldete, wenn sie ihr Abschiebungshindernis selbst herbeigeführt haben. |
Besonderheiten
* Sonderregelungen gelten für:
Quelle: Agentur für Arbeit / DHB
Fragen zu Beschäftigung, Praktika und Ausbildung
Wen darf ich eigentlich einstellen? | Ob man einen Flüchtling einstellen darf, hängt unter anderem von seinem Status ab. Siehe Infokasten auf der vorigen Seite oder im Internet bei arbeitsagentur.de (Suchanfrage "Flüchtlinge beschäftigen") |
Dürfen nur Leute aus den offiziell als unsicher klassifizierten Herkunftsländern arbeiten? | Nein, das Herkunftsland ist nur eine Komponente. Die Aufenthaltsdauer, der Titel etc. müssen auch beachtet werden. Eine pauschale Aussage gibt es hierzu nicht. |
Um welche Herkunftsländer handelt es sich überhaupt? Welche anderen Länder haben auch eine gute Bleibeperspektive? | Die sicherste Bleibeperspektive haben Personen aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Personen aus Pakistan, Afghanistan oder Somalia sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht offiziell als unsicher klassifiziert, haben dennoch eine gute Bleibeperspektive. |
Darf ich Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern einstellen? | Wenn sie nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, nicht. Im Zweifel sollte man immer die örtliche Ausländerbehörde kontaktieren. |
Ich möchte einem Flüchtling ein Praktikum anbieten, was muss ich wissen und tun? | Wichtig sind ein Praktikumsvertrag und die Kopie des Passes. In der Regel muss man die Erlaubnis der Arbeitsagentur einholen. Bei einer MAG (Maßnahme beim Arbeitgeber / maximal sechs Wochen) können auch weitere unterstützende Mechanismen greifen. Hospitationen sind von der Zustimmung ausgeschlossen. |
Sind die Praktikanten versichert? | Die Praktikanten sind wie normale Schüler- oder Studentenpraktikanten zu behandeln (außer BüMA). Sie werden bei der eigenen Berufsgenossenschaft versichert. Dabei entstehen für die Unternehmen keine Kosten, wenn die Praktikanten keine Vergütung erhalten haben. |
Welche Sprachkenntnisse muss man für ein Praktikum haben? | Für ein Praktikum oder eine Hospitation in einem unkomplizierten Feld kann ein gutes A2 reichen. Bestenfalls spricht der Flüchtling auf dem Level B1. |
Welche Sprachkenntnisse muss man für die duale Berufsausbildung haben? | Für die Aufnahme einer Ausbildung ist das Sprachlevel B1 bis B2 Voraussetzung. Für technische Berufe wie zum Beispiel Kfz-Mechatroniker sind Deutschkenntnisse auf dem Level C1 eher angebracht. |
Was bedeutet eigentlich A2 oder B1? | Die Abkürzungen bezeichnen das Sprachniveau entsprechend des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen". Es gibt sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten). Im Level A1 kann man zum Beispiel vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden. Im Level B1, das für die Ausbildung vorausgesetzt wird, kann man die Sprache selbstständig anwenden. Man kann das Wesentliche verstehen, wenn das Gegenüber eine klare Standardsprache verwendet und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule oder Freizeit geht. |
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Flüchtling in ein Praktikum nehmen möchte? | An die Arbeitsagentur, die Jobcenter, die Integration-Points, die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaft, an ehrenamtliche Arbeitskreise, andere Bildungsträger und Einrichtungen in der Umgebung. |
Mit wem muss ich sprechen, wenn ich einen Flüchtling in die Ausbildung nehmen möchte? | Mit der Arbeitsagentur, dem Jobcenter beziehungsweise dem Integration-Point. Diese stimmen mit der Ausländerbehörde ab, ob der Kandidat in die Ausbildung darf. |
Muss der Ausbildungsvertrag vor der Abstimmung mit dem Integration-Point beziehungsweise der Ausländerbehörde oder im Anschluss daran erstellt werden? | Der Vertrag muss vorher erstellt werden, damit die jeweilige Behörde sicher sein kann, dass das Verhältnis zustande kommen kann. Es ist aber sicher förderlich, wenn vorher schon Kontakt zur Behörde aufgenommen wird, um mögliche unterstützende Mechanismen für den potenziellen Azubi zu ermitteln. |
Wo bekomme ich genaue und rechtsverbindliche Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration? | Generell gelten die Informationen auf den Internetseiten der Arbeitsagentur. |
Muss man Mindestlohn zahlen? | Flüchtlinge sind vom Mindestlohn nicht ausgeschlossen. In Ausbildungsverhältnissen besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsvergütung um 20 Prozent zu verringern. Bei einem freiwilligen Praktikum zur Berufsorientierung, das maximal drei Monate dauert, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. |
Quelle: HWK Dortmund / DHB
Assistierte Ausbildung (ASA)
Anerkannte Flüchtlinge
Geduldete Personen
Asylbewerber
Unterstützung während der Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung. Gefördert wird nach Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit Betrieb und Berufsschule kann gefördert werden:
Den Unterricht oder die Begleitung übernimmt ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Der Aufwand umfasst drei bis acht Stunden pro Woche – außerhalb der Arbeitszeit.
Anerkannte Flüchtlinge
Geduldete Personen
Asylbewerber
Betriebe haben die Möglichkeit, potenzielle Auszubildende und ihre Fähigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im betrieblichen Alltag kennenzulernen. Bei der Vergütung müssen tarifliche Vereinbarungen beachtet werden. Die Arbeitsagentur schießt auf Antrag bis zu 216 Euro im Monat dazu. Außerdem erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Zuschuss zum Sozialversicherungsbeitrag, der sich am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag orientiert. Auch ausbildungsbegleitende Hilfen können beantragt werden.
Anerkannte Flüchtlinge
Junge Asylbewerber und Geduldete
Ansprechpartner sind die Agentur für Arbeit, das Jobcenter sowie die Handwerkskammer.
Arbeitgeber erhalten finanzielle Unterstützung, wenn sie Mitarbeiter einstellen, die nicht über die gewünschten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Über Höhe und Dauer wird je nach individuellem Fall entschieden. Ansprechpartner ist die zuständige Agentur für Arbeit.
Zur Feststellung oder Vermittlung von beruflichen Kenntnissen kann eine Maßnahme beim Arbeitgeber durchgeführt werden, die bis zu sechs Wochen dauern kann. Über Notwendigkeit und Dauer entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Sie prüft auch, ob weitere Förder- und Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Maßnahme, die junge Flüchtlinge, die unter 25 Jahre alt sind, über die deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme informiert. Idealerweise sollen die Teilnehmer danach eigenständig einen Beruf wählen und eine Ausbildung beginnen können.
Anerkannte Flüchtlinge
Asylbewerber
Wenn geringqualifizierte Beschäftigte an Weiterbildungen teilnehmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen können, kann der Betrieb für die Ausfallzeiten einen Arbeitsentgeltzuschuss erhalten. Darüber hinaus kann der Beschäftigte die Lehrgangskosten erstattet sowie einen Zuschuss zu weiteren Kosten bekommen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Quelle: Agentur für Arbeit
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