Ein Kalk-Gips-Putz mit einem Kalkanteil von mehr als 50 Prozent sei etwas anderes als ein Gips-Kalk-Putz mit einem Kalkanteil von unter 50 Prozent.

Ein Kalk-Gips-Putz mit einem Kalkanteil von mehr als 50 Prozent ist etwas anderes als ein Gips-Kalk-Putz mit einem Kalkanteil von unter 50 Prozent. (Foto: © Serhii Hryshchyshen/123RF.com)

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Putz ist nicht gleich Putz

Bestellt ein Bauherr einen Putz aus reinem Kalk für sein Haus, kann der Handwerker sich nicht darüber hinwegsetzen und einen Standard-Gips-Kalk-Putz anbringen. Das Werk ist dann mangelhaft, sagt das OLG München.

Putz aus reinem Kalk ist kein Standard-Putz – auch wenn der Handwerker das anders sieht. Der Wunsch des Kunden ist entscheidend, sagt das Oberlandesgericht München. Will der Bauherr einen solchen Putz, kann der Auftragnehmer sich nicht darüber hinwegsetzen.

Der Fall

Ein Hauseigentümer hatte einer Verputzerfirma den Auftrag erteilt, in seinen Neubau einen Innenputz aus reinem Kalk oder mit hohem Kalkanteil aufzutragen. Er hatte ein besonderes Interesse an einer ökologischen Bauweise. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.

Nach Ende der Arbeiten stellte sich heraus, dass der Handwerker eine andere Putzart verwendet hatte. Einen Gips-Kalk-Putz, nicht jedoch einen Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil. Der Auftraggeber war damit nicht einverstanden und verlangte rund 40.000 Euro als Kostenvorschuss für eine Ersatzvornahme. Die Baufirma entgegnete, ein wahrnehmbarer Unterschied zwischen einem Kalkputz  zu dem, was sie verwendet habe, bestände nicht wirklich, schon gar nicht nach dem Abbinden. Die Sache ging vor Gericht. Ein Sachverständiger stellte fest, dass tatsächlich nicht der bestellte Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil eingebracht wurde.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht München verurteilte, wie schon die Vorinstanz, die Baufirma zur Zahlung. Der Auftraggeber könne darüber entscheiden, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte, betonten die Richter. Ein Kalk-Gips-Putz mit einem Kalkanteil von mehr als 50 Prozent sei etwas anderes als ein Gips-Kalk-Putz mit einem Kalkanteil von unter 50 Prozent. Für den Bauherrn könne die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.

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Diese Wichtigkeit sei für den Handwerker auch erkennbar gewesen. Ob er die Überzeugungen des Kunden hinsichtlich der Vorteile eines Kalkanteils für falsch hält, sei ohne Relevanz, da er nicht seine eigene Wertung an die Stelle des Auftraggebers setzen könne. Der Bauherr habe daher grundsätzlich ein Recht auf Austausch des Putzes. .

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14. April 2021, Az. 20 U 6129/20 Bau (rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat mit Beschluss vom 21. Juni 2023, Az. VII ZR 439/21).

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Text: / handwerksblatt.de

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