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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Schlechte Geschäftsprognosen muss man vor Gericht belegen wenn man durch Auftragsrückgänge Mitarbeiter entlassen muss. (Foto: © Andre Janssen/123RF.com)
Vorlesen:
November 2016
Manchmal gibt es zu wenig Aufträge für zu viele Mitarbeiter. Kann der Chef dies konkret beweisen, ist das ein rechtmäßiger Grund für eine betriebsbedingte Kündigung.
Ein dringendes betriebliches Erfordernis rechtfertigt eine betriebsbedingte Kündigung. Das kann der Fall sein, wenn die Auftragslage eines Betriebes nicht ausreicht und Arbeitnehmer reduziert werden müssen. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitsanfall dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht.
Ein Unternehmen für Straßenbaumaschinen entließ einen CNC-Fräser wegen Auftragsrückgang. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.
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Die Kündigung war nicht rechtmäßig, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass zum Kündigungszeitpunkt ein dauerhafter Rückgang des Arbeitsvolumens vorlag.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, es müsse nachprüfen können, ob die außerbetrieblichen Umstände für eine Kündigung vorlagen. Dafür muss der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung detailliert darstellen, warum ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Eine der Prognose zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung muss im Kündigungszeitpunkt bereits endgültig getroffen worden sein. Das hatte der Arbeitgeber hier aber nicht getan.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2016, Az.: 14 Sa 745/15
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