Arbeitgeber sollten sich vorher überlegen, wem sie unter welchen Bedingungen Sonderzahlungen zukommen lassen.

Arbeitgeber sollten sich vorher überlegen, wem sie unter welchen Bedingungen Sonderzahlungen zukommen lassen. (Foto: © Tatiana Popova/123RF.com)

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Wie man mit Sonderzahlungen Mitarbeiter bindet

Betriebsführung

Ob Prämie, Weihnachts- oder Urlaubsgeld: Mit Sonderzahlungen können Unternehmen die Leistung ihrer Beschäftigten anerkennen oder sogar neue gewinnen. Was es dabei rechtlich zu beachten gilt, erklärt ein Experte.

Auch dem Handwerk fehlen Fachkräfte. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, verdiente Leute nicht zu verlieren. Sonderzahlungen sind ein Weg, um Mitarbeiter an sich zu binden. Wie sie diese im Arbeitsvertrag richtig formulieren, erklärt Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis.  

"In Zeiten des Fachkräftemangels können solche Zahlungen durchaus auch einen Unterschied bei der Anwerbung machen", sagt der Fachanwalt. Es stellt sich aber die Frage, was passiert, wenn diese Mitarbeiter wieder aus dem Unternehmen ausscheiden: Müssen die Mitarbeiter die erhaltenen Prämien dann zurückzahlen?

Keine gesetzliche Regelung

"Gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht", erklärt Roloff. Deshalb gelte das Vertragsrecht. Es komme auf die Ausgestaltung des Tarif- oder Arbeitsvertrags an. Arbeitgeber sollten  sich vorher überlegen, wem sie unter welchen Bedingungen Sonderzahlungen zukommen lassen wollen.

"Unsere Erfahrung zeigt, dass die Gerichte Rückforderungen von Unternehmen gegenüber Mitarbeitenden in der Regel sehr skeptisch gegenüberstehen. Wer also einen – im Zweifel sogar imageschädlichen – Prozess vermeiden will, sollte lieber im Vorfeld mit einer entsprechenden Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass sich die Zahlungen auch wirklich zurückfordern lassen. Das ist immer der bessere Weg", betont der Anwalt.

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Viel Spielraum, viele Stolperfallen

Wie lassen sich die Zugeständnisse rechtssicher gestalten? Formulierungen, die beispielsweise besagen, dass die Zahlung nur für jene gedacht ist, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, können hilfreich sein. "Der Gestaltungsspielraum ist groß, aber nicht alles ist erlaubt, betont Roloff: "Leider erleben wir immer wieder, dass Formulierungen in die Verträge fließen, die nicht rechtens sind, beispielsweise weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen."

Unternehmen sollten deshalb auf selbst formulierte Passagen in ihren Arbeitsverträgen verzichten. Denn nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz enthalte Stolperfallen, zum Beispiel bei der Frage, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit bei Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind.  "Auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Verknüpfung von Sonderzahlungen mit Arbeitszeiten oder Leistungsbeurteilungen sind komplex und bedürfen der juristischen Expertise", so der Fachanwalt.

Nicht einfach weglassen

Sobald es zu wiederholten, verlässlichen Zahlungen komme, könnten Betriebe außerdem ihre Sonderzahlungen nicht so einfach wieder einstellen. "Dann handelt es sich nämlich um betriebliche Übung", erklärt Roloff. "Und das bedeutet, dass Beschäftigte diese Sonderzahlung einklagen können." Er empfiehlt daher lieber Zahlungen, die in ihrer Form zusätzlich und freiwillig geschehen, beispielsweise für treue Mitarbeiter, verknüpft mit dem Verweis auf ein besonders gutes Geschäftsjahr. "Auf diese Weise halten sich Unternehmen auch offen, in wirtschaftlich schlechteren Zeiten auf Sonderzahlungen verzichten zu können."

Wer jedoch Sonderzahlungen als zusätzlichen Köder im Anwerbungsprozess um Fachkräfte nutzen möchte, der müsse in den sauren Apfel beißen: "Diese Zahlungen lassen sich kaum zurückfordern", erklärt der Jurist.

Text: / handwerksblatt.de

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