Zum Thema Kündigung, Abfindung oder Elternzeit sind viele falsche Annahmen im Umlauf.

Zum Thema Bewerbungsgespräch, Überstunden oder Elternzeit sind viele falsche Annahmen im Umlauf. (Foto: © ugde/123RF.com)

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Fünf große Irrtümer im Arbeitsrecht

Betriebsführung

Im Arbeitsrecht halten sich einige Mythen, die nicht immer stimmen. Was wirklich bei Kündigung, Abfindung und Urlaubsanspruch gilt, erklärt eine Expertin.

Eine Kündigung sorgt meistens für Streit – und der Arbeitnehmer fordert häufig eine Abfindung. Wann eine Kündigung eine Abfindung nach sich zieht, erklären wir hier. Und wir stellen klar, ob Überstunden verpflichtend sind und welcher Urlaubsanspruch in der Elternzeit besteht.

Bewerbungsgespräch: Wahrheit oder Lüge?

In einem Bewerbungsgespräch möchten alle einen guten Eindruck hinterlassen. Um sich in ein besseres Licht zu rücken, neigen manche Kandidaten dazu, bei bestimmten Fragen zu flunkern. Doch ist das erlaubt? "Hier liegt der Teufel im Detail", sagt Juristin Sabine Brandl von der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. "Bei Fragen zu jobrelevanten Anforderungen wie Berufserfahrung, Kenntnissen und Verfügbarkeit müssen Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten."

Anders sieht das hingegen bei persönlichen Fragen aus, beispielsweise zur Familienplanung oder Schwangerschaft sowie zur Religions- oder Parteizugehörigkeit oder sexueller Orientierung: Diese sind nicht erlaubt und daher darf man sie falsch beantworten. 

Nach Vorstrafen dürfen Chef ebenfalls nur dann fragen, wenn diese für die Tätigkeit relevant sind, beispielsweise Vermögensdelikte bei einem Kassierer. Als Vorstrafe zählt übrigens nur, was aktuell im Bundeszentralregister vermerkt ist.

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"Generell ist es ratsam, die Wahrheit zu sagen", so Brandl. "Kommt nach einer Anstellung ans Licht, dass Arbeitnehmer bei zulässigen Fragen gelogen haben, riskieren sie eine Kündigung."

Überstunden: Pflicht oder Kür?

Im Arbeitsvertrag sind die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses geregelt – unter anderem die Arbeitszeit. "Enthält er keine Regelung zu Überstunden, dürfen Arbeitgeber diese nicht ohne Weiteres verlangen", erläutert Juristin Brandl. "Das bedeutet: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten."

Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können diese jedoch vorsehen. Sind dort Überstunden geregelt, dürfen diese die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Grenzen nicht überschreiten. "Ebenfalls untersagt sind laut Bundesarbeitsgericht allgemeine Formulierungen, etwa dass alle Überstunden mit der Zahlung des monatlichen Bruttogehalts abgegolten sind", ergänzt Brandl. "Denn Arbeitgeber müssen Überstunden entweder über das Gehalt oder – bei entsprechender Vereinbarung – mit einem Freizeitausgleich vergüten."

Kein Urlaub bei Mutterschutz und Elternzeit?

Zum Thema Mutterschutz und Elternzeit sind ebenfalls viele Irrtümer im Umlauf. So zum Beispiel, dass Mütter und Väter währenddessen keine Urlaubstage erwerben. Falsch! "Das Bundesurlaubsgesetz macht Urlaubsansprüche nicht von einer erbrachten Arbeitsleistung abhängig. Sie bestehen daher auch während der Mutterschutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie während verlängerter Schutzfristen, etwa wegen Mehrlingsgeburten", erklärt die Arbeitsrechtlerin. Während der Elternzeit können Arbeitgeber den Urlaub aber für jeden vollen Monat um ein Zwölftel kürzen.

Kündigung auch mündlich?

Eine Kündigung sollte wohlüberlegt sein. Wenn der Chef im Affekt "Ich kündige dir!" ruft, ist das nicht rechtsgültig. "Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und in Papierform zustellen, damit sie wirksam ist", stellt Juristin Brandl klar. Es ist immer noch eine weitverbreitete Annahme, dass eine Kündigung auch in digitaler Form gültig sei, etwa als E-Mail. Doch dies ist nicht der Fall. "Wer seine Kündigung per Post zustellt, sollte zudem eine schriftliche Eingangsbestätigung des Arbeitsgebers verlangen", rät die Expertin.

Abfindung bei Kündigung? 

Ein weiterer Irrglaube lautet, dass jedem Arbeitnehmer bei Kündigung eine Abfindung zustehe. "Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung, die einige Arbeitgeber zahlen", erklärt Brandl. "Es kommt vor, dass eine Abfindung in einem Sozialplan, Arbeits-, Tarif- oder Aufhebungsvertrag vereinbart ist – oder sich aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht ergibt."

Eine Besonderheit gilt bei betriebsbedingten Kündigungen: Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage  besteht nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Abfindung nach § 1 a KSchG. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hingewiesen hat. Die Höhe einer solchen Abfindung ist gesetzlich geregelt und beträgt ein halbes monatliches Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr. Bei anderen Abfindungen können abweichende Beträge vereinbart sein.

Quelle: Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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Text: / handwerksblatt.de

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