Urlaub, BAG, Elternzeit

Für die Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. (Foto: © jozef Polc/123RF.com)

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Sonderurlaub oder Elternzeit: Urlaub gestrichen

Für die Berechnung der Urlaubstage ist nur die Zeit anzusetzen, die ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Zwei Fälle dazu hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr. Das ergibt sich nicht nur aus dem deutschen Bundesurlaubsgesetz, sondern auch aus der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie. Es gibt aber Ausnahmen, wie die folgenden Beispiele zeigen. Unbezahlter Sonderurlaub begründet keinen Urlaubsanspruch, für die Elternzeit kann der Chef ihn streichen – aber nur pro vollem Kalendermonat Elternzeit.

Fall 1: Elternzeit

Arbeitgeber können die während der Elternzeit entstehenden Urlaubsansprüche streichen – und zwar "für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel". Das sagt das Elternzeitgesetz (BEEG). Dazu reicht, dass sie vorher eine Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter abgeben. Zwar entstehe der gesetzliche Urlaubsanspruch auch in der Elternzeit, so die Erfurter Richter. Allerdings könne der Arbeitgeber die Urlausbtage unter Berufung auf das BEEG kürzen. Einen Verstoß gegen EU-Recht gebe es nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18

Aber: Der Chef darf den Jahresurlaub nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit reduzieren. Das bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, der Mitte eines Monats (hier ab 16.08.) für zwei Monate in Elternzeit geht (hier bis 15.10.), weder für den Eingangs- noch für den Ausgangsmonat Urlaub abgezogen werden darf. Nur der dazwischen liegende, volle Kalendermonat seiner Abwesenheit darf zu einem Zwölftel abgezogen werden. Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 197/10 →  Hier weiterlesen!

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Fall 2: Sonderurlaub

Eine Mitarbeiterin hatte mit Einverständnis ihres Arbeitgebers unbezahlten Sonderurlaub genommen. Anschließend verlangte die Klägerin den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für ein Kalenderjahr. Zu Unrecht, entschied das BAG. Wer sich ein Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinde, habe mangels einer Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die "Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt", hieß es zur Begründung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 315/17

Zuletzt hatten das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof in mehreren Verfahren arbeitnehmerfreundliche Entscheidungen zu Urlaubsansprüchen getroffen. Welche das sind, lesen Sie hier!

 

Text: / handwerksblatt.de

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