Jeck an Karneval: Das sagt das Arbeitsrecht
Konfetti und Kamelle oder Mauern und Malen? Wer an Karneval feiern möchte, muss die betrieblichen Regeln beachten. Hier lesen Sie, was Chef und Mitarbeiter dazu wissen müssen.
Wer im Rheinland wohnt, weiß es eigentlich, aber das Arbeitsgericht Köln hat es in einem Urteil (19 Ca 3743/18) noch einmal klargestellt: die "Karnevalszeit" ist die gesamte Zeit von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch. Dieser Begriff sei weiter zu sehen als der Begriff "Karnevalstage", welcher sich nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch beziehe.
Auch wenn es sich für die Rheinländer oft anders anfühlt: Um einen gesetzlichen Feiertag handelt es sich jedoch bei keinem der jecken Tage, es sind normale Arbeitstage. Betriebsinhaber und Beschäftigte sollten also vorher klären, in welchen Fällen an Karneval arbeitsfrei ist. Wir erklären, was Arbeitgeber in der Karnevalszeit beachten sollten.
Konkrete betriebliche Regelung nötig
Wer an Karneval feiern will, braucht eine konkrete Regelung, etwa im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Der Chef kann die Entscheidung treffen, ob die Mitarbeiter frei haben oder arbeiten müssen. Dafür muss er nicht den Betriebsrat fragen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Az. 7 TaBV 77/12).
Und wenn es keine Regelung gibt?
In vielen Firmen gibt es keine ausdrückliche Regelung zum Thema Karneval. Dennoch ist es in manchen Unternehmen üblich, dass die Arbeitnehmer etwa an Weiberfastnacht oder Rosenmontag frei haben. Meistens wird der arbeitsfreie Tag auch nicht auf den Urlaub angerechnet.
Dreimal ist betriebliche Übung
Zu Anfang gibt der Chef den freien Tag als freiwillige Leistung. Die Beschäftigten können die Arbeitsbefreiung jedoch dann einfordern, wenn eine sogenannte betriebliche Übung entstanden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg vorbehaltlos an bestimmten Karnevalstagen frei gegeben hat. Eine betriebliche Übung können Arbeitgeber nur schwer wieder aufheben.
Nur im öffentlichen Dienst dürfen die Beschäftigten nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht auf eine betriebliche Übung vertrauen (BAG-Urteil, Az. 5 AZR 16/92) – anders als in der privaten Wirtschaft.
Urlaub nehmen an Karneval
Gibt es im Unternehmen weder eine betriebliche Übung noch eine konkrete Regelung, müssen Mitarbeiter, die an Karneval feiern wollen, Urlaub beantragen. Hier gelten die allgemeinen Urlaubsregelungen, also das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zusammen mit den Bestimmungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag und in Betriebsvereinbarungen.
Wollen mehrere Mitarbeiter Urlaub für die tollen Tage nehmen, kann der Chef teilweise ablehnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Vorausgesetzt, den Urlaubsanträgen gehen dringende betriebliche Belange vor oder andere Arbeitnehmer melden vorrangige Urlaubswünsche an (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Betriebsferien für alle?
Der Chef kann auch bestimmen, dass an bestimmten Tagen alle Mitarbeiter frei nehmen und Urlaubstage opfern müssen – die sogenannten Betriebsferien. Diese freien Tage werden auf den Urlaub der Arbeitnehmer angerechnet.
Bei den Betriebsferien hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden: Und zwar darüber, ob, wann und wie lange sie eingeführt werden. Ohne grünes Licht vom Betriebsrat kann der Chef nichts machen. Ordnet er trotzdem die Freizeit an, ist dies unwirksam.
Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber sich bei der Anordnung der Betriebsferien aus sein Weisungsrecht berufen. Hierbei muss er aber die Grenzen des billigen Ermessens beachten (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02). Die Einführung von Betriebsferien muss wegen betrieblicher Belange gerechtfertigt sein. Während der Karnevalszeit kann das etwa sein, wenn die Betriebsstätte an einem zentralen Punkt liegt und die Arbeit durch die Feiern – beispielsweise durch laute Musik – stark leiden würde.
Praxistipp
Arbeitgeber, die zusätzliche arbeitsfreie Tagen an Karneval geben, sollten darauf achten, dass sie dies in jedem Jahr neu unter einem entsprechenden Vorbehalt kommunizieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine betriebliche Übung entsteht. Sie haben außerdem die Möglichkeit, mit der Einführung von Betriebsferien den Auswirkungen von Karneval auf die Betriebsabläufe Rechnung zu tragen.
Quelle: Kliemt-blog
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben