Elternzeit: Urlaub nur pro vollem Monat kürzen
Nimmt ein Arbeitnehmer zwei Monate Elternzeit, so darf sein Chef ihm den Jahresurlaub nur für jeden vollen Kalendermonat reduzieren.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, wie ein Arbeitgeber den Urlaub einer Mutter oder eines Vaters kürzen darf, wenn nach der Geburt eines Kindes Elternzeit genommen wird.
Geht ein Arbeitnehmer in Elternzeit, so darf sein Chef ihm den Anspruch auf den Jahresurlaub nur um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Das bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, der Mitte eines Monats (hier ab 16.08.) in Elternzeit geht (hier bis 15.10.), weder für den Eingangs- noch für den Ausgangsmonat Urlaub abgezogen werden darf. Nur der dazwischen liegende, volle Kalendermonat seiner Abwesenheit dürfe zu einem um ein Zwölftel gekürzten Jahresurlaub führen.
Ein Zwölftel vom Jahresurlaub abziehen
Hier war der Arbeitgeber der Meinung gewesen, dass für die komplette Zeit der Abwesenheit kein Anspruch auf Urlaub bestanden habe – zu Unrecht. Nur für den Monat September (in dem der Mitarbeiter gar nicht im Betrieb war) durfte gekürzt werden; sowohl der August als auch der Oktober brächten den vollen Urlaubsanspruch.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011, Az. 9 AZR 197/10
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Text:
Wolfgang Büser /
handwerksblatt.de
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