Teilzeitkräfte müssen bei der Berechnung von Überstunden gleichbehandelt werden
Ab wann ist Arbeit als Überstunden zu bezahlen? Bei Teilzeitbeschäftigten darf nicht derselbe Schwellenwert angesetzt werden wie bei Vollzeitkräften. Der EuGH hat das deutschte Arbeitsrecht konkretisiert.
Manchmal ist Gleichbehandlung auch ungerecht. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber bei Überstunden für Teilzeitbeschäftigte dieselben Hürden aufstellt wie für Vollzeitler. Muss eine Teilzeitkraft die gleiche Zahl an Arbeitsstunden leisten wie ein Vollzeitbeschäftigter, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, ist das eine unzulässige Diskriminierung. Der Schwellenwert muss bei Teilzeitlern niedriger liegen. Das fordert der Europäische Gerichtshof von einem deutschen Arbeitgeber.
Der Fall
Ein deutscher Pilot arbeitet für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine in Teilzeit. Eine zusätzliche Vergütung erhält er nach den geltenden Tarifverträgen, wenn er eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet. Diese Schwellenwerte sind allerdings für Vollzeit- und Teilzeit-Piloten gleich. Der Pilot sieht darin eine unzulässige Diskriminierung, die gegen EU-Recht verstößt, und verlangt vor Gericht eine Vergütung für geleistete Überstunden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Es möchte wissen, ob die tarifvertragliche Regelung gegen Unionsrecht verstößt.
Das Urteil
Der EuGH stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Die Europarichter erklärten, dass identische Schwellenwerte den Teilzeit-Piloten einen längeren Flugdienst abverlangen als den Kollegen mit Vollzeitjob. Teilzeitbeschäftigte würden damit mehr belastet und könnten die Bedingungen für Überstunden-Vergütung weitaus seltener erfüllen als Vollzeitkräfte.
Die Regelung führe daher die zu einer schlechteren Behandlung der Teilzeitkräfte und verstoße wegen Diskriminierung gegen Eu-Recht. Ausnahmen gebe es nur, wenn diese Behandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Vielmehr müsse der Schwellenwert für die Überstunden proportional zur Arbeitszeit angesetzt werden.
Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall nun erneut verhandeln und die Entscheidung des EuGH dabei berücksichtigen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2023, Az. C-660/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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