Donuts  werden maschinell befüllt und mit einer Glasur überzogen

Die Donuts wurden maschinell hergestellt, nicht von Hand. (Foto: © schan/123RF.com)

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Streitfall Donuts: Backwaren oder Konditorenhandwerk?

Betriebsführung

Laut Arbeitsgericht Düsseldorf sind Donuts keine feinen Backwerke aus Konditorenhand. Das ist wichtig, weil für den Betrieb und seine Mitarbeiter damit der Tarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie gilt.

Werden Donuts industriell oder von Hand gefertigt? Das ist die entscheidende Frage, wenn es darum geht, welchem Tarifvertrag das Unternehmen unterfällt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt: Donuts sind Industrieprodukte, kein Handwerk.

Das Fall

Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie verlangt von einem Betrieb, der Donuts herstellt, 136.997,60 Euro als Beitrag für das Jahr 2023. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Donuts her und vertreibt sie an gewerbliche Kunden. Damit der Zusatzversorgungstarifvertrag (ZVK-TV) der Brot- und Backwarenindustrie anwendbar ist, muss es sich um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handeln. Die Zusatzversorgungskasse argumentiert, dass es sich bei Donuts um Backwaren handele. Der ZVK-TV gibt den Beschäftigten unter anderm Beihilfen zum Altersruhegeld.

Der Donut-Hesteller widerspricht. Er ist der Ansicht, sein Siedegebäck sei Feinbackware, welche zum Sortiment eines Konditors gehöre. 

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass es sich bei Donuts nicht um feine Backwaren handelt, sondern um Industrieprodukte im Sinne des ZVK-TV. Die Donuts seien nicht dem Konditoreihandwerk zuzuordnen.

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Charakteristisch für Konditoreiprodukte sei nämlich, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließe, der je nach Produkt in unterschiedlicher Weise, Form, Aufwand und Dauer erfolge. Im Gegensatz zur Herstellung einer Torte oder eines Baumkuchens, die sich durch eine aufwendige Schichtung von Teigschichten und Füllungen, sowie eine kunstvolle Verzierung kennzeichnen, würden Donuts wie ein Berliner maschinell befüllt und mit einer Glasur überzogen. Ein besonderer Anspruch an die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack, der einer Torte vergleichbar sein könnte, bestehe nicht. Auch glasierte oder gefüllte Donuts seien daher keine Konditorwaren.

Der Betrieb fällt laut Arbeitsgericht Düsseldorf somit unter den ZVK-TV, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die betriebseigene betriebliche Altersversorgung werde auf diejenige nach dem ZVK-TV angerechnet.

Das Donut-Unternehmen hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Es beruft sich dabei auf eine Stellungnahme des Deutschen Konditorenbundes, wonach Fettgebäcke, im speziellen Donuts und Berliner, in einem Großteil der Betriebe des Konditorenhandwerks regelmäßig produziert und verkauft würden. 

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3.April 2024, Az. 14 Ca 2975/23, die Berufung läuft beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter Az. 6 SLa 311/24

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Text: / handwerksblatt.de

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