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HWK Koblenz | März 2025
Handwerk einfach auf Augenhöhe erklären
Die HwK Koblenz fördert Ausbildungsbotschafter, um in Schulen und auf Messen jugendgerecht fürs Handwerk zu werben – neue Plattform hilft beim Netzwerken.
Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, auch für Fahrräder. (Foto: © Katarzyna Białasiewicz/123RF.com)
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März 2025
Die Produktsicherheitsverordnung der EU soll Verbraucher schützen. Sie bringt neue Pflichten, auch für Handwerksbetriebe. Was zu tun ist, lesen Sie hier.
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, GPSR) gilt seit Dezember 2024 EU-weit. Sie regelt die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Handwerksbetriebe, die solche Produkte herstellen, müssen neue Pflichten beachten, besonders dann, wenn sie diese online vertreiben. Wir geben einen Überblick.
Die GPSR ersetzt seit dem 13. Dezember 2024 die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und damit in weiten Teilen auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Sie soll die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleisten.
Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, beispielsweise Schmuck, Möbel, Kleidung oder Fahrräder. Die Vorgaben gelten auch für gebrauchte Produkte oder solche, die repariert oder wiederaufgearbeitet werden.
Für Produkte, die zur gewerblichen Nutzung gedacht sind, aber trotzdem an Verbraucher gelangen, gelten die Anforderungen ebenfalls, wenn vernünftigerweise damit zu rechnen war.
Ausgenommen von der GPSR sind Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten.
Die Plichten treffen alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe, so dass auch kleine Handwerksbetriebe die Anforderungen erfüllen müssen. Ausnahmen für bestimmte Betriebsgrößen gibt es nicht!
Alle Wirtschaftsakteure müssen sichere Verbraucherprodukte bereitstellen. Ein Produkt gilt als sicher, wenn es unter normaler Verwendung keine oder nur geringe Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher birgt.
Hersteller dürfen nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr bringen. Sie müssen dafür eine interne Risikoanalyse durchführen und erklären, wie Risiken vermieden werden können. Vorher muss der Hersteller eine technische Dokumentation erstellen. Außerdem muss er auf dem Produkt folgende Informationen angeben:
Die Informationen sind in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen Sprache zu geben.
Wenn Handwerksbetriebe Verbraucherprodukte als Händler oder Dienstleister auf dem Markt bringen, können sie ebenfalls Pflichten treffen. Sie müssen zum einen überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen erfüllt. Ist das nicht der Fall, dürfen sie das Produkt nicht vertreiben oder müssen beim Hersteller nachfragen. Außerdem sollten sie sich vergewissern, dass Lagerung oder Transport sicher sind.
Wer Produkte online oder telefonisch anbietet, muss zusätzlich die folgenden Angaben machen:
der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zusätzlich auch der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs, der in der EU niedergelassen ist (EU-Bevollmächtigter des Herstellers).
Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen.
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache. Werden Produkte in EU-Länder außerhalb Deutschlands verkauft, müssen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auch in den entsprechenden Sprachen dieser Länder bereitgestellt werden.
Wer die Informationen versäumt, muss mit Abmahnungen rechnen.
Wird ein Produkt von den Behörden wegen Sicherheitsrisiken zurückgerufen, muss der Verantwortliche dem Verbraucher mindestens zwei Möglichkeiten zur Abhilfe geben: Entweder eine Reparatur des zurückgerufenen Produkts, ein Ersatz durch ein sicheres Produkt oder angemessene Erstattung des Wertes. Wer Produkte auf einem Online-Marktplatz verkauft und die Vorschriften nicht einhält, dem droht außerdem die Sperrung.
Mehr Details zu GPSR Weitere Informationen sowie die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der GPSR finden sie > hier.
Quelle: ZDH
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