Probearbeit: Das müssen Betriebe beachten
Manchmal möchten Unternehmen und Bewerber sich erst gegenseitig "beschnuppern", bevor sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Dann wird gern eine Probearbeit vereinbart. Den rechtlichen Rahmen erklärt eine Expertin.
In vielen Branchen ist es inzwischen üblich, vor einer endgültigen Entscheidung über eine Einstellung mit Bewerbern zunächst ein unverbindliches Probearbeiten zu vereinbaren, um sich gegenseitig näher kennenzulernen. Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln erklärt, was Firmen dabei wissen sollten, damit das Probearbeiten tatsächlich unverbindlich bleibt und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit Vergütungsansprüchen entsteht.
"Die Arbeit auf Probe findet nicht im gesetzesfreien Raum statt", betont die Juristin. "Bewerbenden dürfen keine betrieblichen Arbeiten zur selbstständigen und alleinigen Erledigung zugewiesen werden. Die Arbeitsleistung muss rein freiwillig ohne weitere Vorgaben zu Arbeitszeit, Pausen, Arbeitsabläufen und Ausführungsweise erfolgen." Auch dürfe die Probearbeit nicht zu lange dauern und sollte grundsätzlich auf einige Tage beschränkt werden – maximal eine Woche sei hier möglich, weiß Schönewald.
Wie sieht es mit der Vergütung einer Probearbeit aus?
"Soweit eine Aufwandsentschädigung vereinbart ist, sollte man die unbedingt schriftlich festhalten und auch als "Aufwandsentschädigung", zum Beispiel für die An- und Abfahrt bezeichnen", rät die Kammerjuristin. Weitere Kosten entstehen für den Betrieb aber nicht. "Da die Probearbeit grundsätzlich kein reguläres Arbeitsverhältnis sei, fallen auch keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an. Mehr Bürokratie muss der Chef ebenfalls nicht fürchten, denn das Probearbeiten muss laut Schönewald nicht angemeldet werden.
Wer haftet für Schäden?
Missgeschicke können aber immer mal vorkommen. Aber wer muss dafür zahlen, wenn die Firma einen Schaden davonträgt, etwa weil der Kandidat etwas falsch macht? "Dann greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung der Bewerber", so die Expertin. "Verletzt sich der Bewerber bei der Probearbeit, greift grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung."
Unfallversicherung gilt auch an einem Probe-Arbeitstag Ein Jobsuchender, der einen Tag zur Probe arbeitet, ist dabei gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.> Hier mehr lesen!HB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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