Firmenwagen: Tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums lässt bei der Ein-Prozent-Methode einen Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweisen Berechnung zu. Ab jetzt kann jeder Arbeitgeber – auch im Handwerk – den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte versteuern.
Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist hierfür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern.
Im Rahmen der Ein-Prozent-Methode berechnete sich bisher der Zuschlag in Form einer Monatspauschale von 0,03-Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
Im Unterschied dazu geht der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass es für die Anwendung des 0,03 Prozent-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommt.
Bei weniger als 15 Tagen Nutzung gilt Einzelbewertung
Bei einer Nutzung von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat verlangt der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.
Nachdem der BFH in drei weiteren Urteilen seine aktuelle Rechtsauffassung bestätigt hat, folgt ihm nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF).
Ein neues Anwendungsschreiben des BMF regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Ein-Prozent-Methode ein Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweisen Berechnung zulässig ist, sodass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlichen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern muss (BMF, Schreiben v. 1.April 2011, IV C 5 - S 2334/08/10010).
Die fahrtbezogene Berechnungsweise ergibt für den Arbeitnehmer in manchen Fällen eine deutlich geringere Steuerlast. Will man diese Methode anwenden, muss der Mitarbeiter aufzeichnen, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Arbeitgeberfahrten genutzt hat.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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