Neue Rechtsvorschriften zugunsten des Handwerks.

Neue Rechtsvorschriften zugunsten des Handwerks. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Die Haftungsfalle hat ein Ende!

Betriebsführung

Handwerker werden erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten erhalten. Die bislang nachteilige Rechtslage wird damit endlich geändert.

Die Bundestagsfraktionen haben sich auf ein neues Mängel- und Bauvertragsrecht geeinigt. Der Entwurf berücksichtigt in nahezu sämtlichen Punkten die Forderungen des Handwerks. Vor allem müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Bislang verwehrte die Rechtslage den Handwerkern einen solchen Ersatz.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH): "Die Reform wird die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern. Damit ist sie ein großer Erfolg für das Handwerk. Die Berichterstatter der Fraktionen stellen mit ihrem Kompromiss klar, dass künftig derjenige für die Folgen mangelhafter Materialien haften muss, der die Materialfehler zu verantworten hat. Das ist richtig und gerecht."

Darüber hinaus erfasst das Gesetz jetzt alle materialverarbeitenden Handwerksbetriebe. Der Gesetzentwurf sah zuerst nur Fälle vor, in denen Handwerker Material einbauen. Andere Tätigkeiten wie etwa Maler- und Lackiererarbeiten waren ursprünglich nicht abgedeckt. Des Weiteren erhalten Handwerker nun das Recht zur Wahl der Nachbesserung. Sie entscheiden, ob der Lieferant ihnen Geld zahlen oder die Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Der ursprüngliche Gesetzentwurf gab noch dem Lieferanten das Wahlrecht.

Rechtsprechung schützt vor AGB-Ausschluss

Die Händler können ihre Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aber ausschließen. Die Forderung des Handwerks nach AGB-Festigkeit der Regelung ist wegen Widerstands der CDU nicht erfüllt worden. Die Politiker verweisen darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen ausreichenden Schutz für die Betriebe biete. Die Rechtsprechung behandelt typische Handwerksbetriebe in diesem Zusammenhang wie Verbraucher und schütze sie damit vor Haftungsausschlüssen in AGB ihrer Lieferanten, lautet das Argument Diese Überzeugung soll in einer Protokollerklärung des Rechtsauschusses des Bundestags ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten werden.

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"Eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit der neuen Ansprüche hätte zu mehr Rechtsklarheit geführt", betonte Schwannecke. "Die nun gefundene Lösung ist aber eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen. Wichtig wird deshalb sein, dass sich die neuen Ansprüche in der Geschäftspraxis etablieren und der AGB-Schutz tatsächlich wirkt."

Hintergrund

Nach AGB-Recht sind bestimmte nachteilige Vertragsklauseln von Gesetzes wegen unwirksam. Dies dient dem Verbraucherschutz und gilt daher nur gegenüber Verbrauchern, nicht aber zwischen Unternehmern. Von diesem Grundsatz haben die Gerichte in jahrzehntelanger Rechtsprechung aber Ausnahmen entwickelt. Auch gegenüber kleinen Unternehmen und Handwerkern sollen nachteilige AGB-Klauseln nicht wirksam sein. 

Gesetz kommt wahrscheinlich Ende März 

Der Bundestag soll nach dem Wunsch der Koalitionsfraktionen das Gesetz bis Ende März 2017 verabschieden. Wegen des Anpassungsbedarfs der Praxis soll die Reform zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Um die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes und einen etwaigen Nachbesserungsbedarf zu identifizieren, soll das Gesetz in absehbarer Zeit evaluiert werden.

Foto: © kzenon/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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