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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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August 2014
Der Verkäufer einer mangelhaften Ware muss auch die Kosten für ein Privatgutachten des Käufers tragen. Jedenfalls dann, wenn der Kunde keine andere Möglichkeit hat, den Fehler nachzuweisen.
Ein Schreiner verlegte Fertigparkett, das die Kunden selbst im Baumarkt gekauft hatten und hielt sich dabei an die Gebrauchsanweisung vom Hersteller. Kurz darauf wölbte sich der Parkettboden. Der Baumarkt wies die Reklamation der Käufer zurück.
Die Kunden beauftragten einen Bausachverständigen. Sein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Verlegeanleitung des Herstellers die Ursache war. Sie empfahl eine Verlegeart, die für den Untergrund der Käufer ungeeignet war. Gestützt auf dieses Gutachten verlangten die Hauseigentümer vom Baumarkt 30 Prozent des Kaufpreises zurück und die Kosten des Gutachtens.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Wie das Gutachten überzeugend erläutert habe, sei die Gebrauchsanweisung des Herstellers unzulänglich.
Die Käufer könnten daher verlangen, dass der Verkäufer die Mängel des Parkettbodens beseitigt oder den Kaufpreis herabsetzt. Der Baumarkt sei darüber hinaus verpflichtet, die Kosten für den Sachverständigen zu ersetzen. Da Hersteller und Verkäufer behaupteten, die Kaufsache sei einwandfrei gewesen, sei den Kunden gar nichts anderes übrig geblieben, als einen Fachmann klären zu lassen, wie es zu den Beulen kam. Die Ausgaben dafür sind Teil der Nacherfüllung, deshalb muss sie der Verkäufer – unabhängig von eigenem Verschulden – tragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.April 2014, Az.: VIII ZR 275/13
Hinweis: Anders sähe die Rechtslage aus, wenn der Handwerker die Parkettdielen im Baumarkt gekauft hätte. Dann wäre er dem Kunden gegenüber zur vollständigen Mängelbeseitigung verpflichtet, könnte sich aber vom Händler nur die Materialkosten zurückholen. Die Kosten für Ein- und Ausbau des Parketts müsste er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selber tragen, weil er kein Verbraucher ist.
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