Erneut: Handwerker haftet für schlechtes Material
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Lasten des Handwerks in einem neuen Urteil bestätigt. Der Zentralverband des Handwerks (ZDH) sieht Reformbedarf beim Gewährleistungsrecht.
Der Handwerker ist gegenüber seinem Kunden zur vollen Mängelbeseitigung verpflichtet. Er kann aber von seinem Lieferanten keinen Ersatz der Ein- und Ausbaukosten des fehlerhaften Materials verlangen.
In dem entschiedenen Fall baute ein Handwerker Holzfenster mit Aluminiumverblendungen, die er bei einem Fachhändler gekauft hatte, in einen Neubau ein. Später stellte der Kunde einen Herstellungsfehler an den Verblendungen fest. Der Handwerksbetrieb musste auf seine Kosten die Fehler beseitigen, indem er die mangelhaften Fenster aus- und neue Fenster einbaute. Hierzu war er wegen seiner Gewährleistung verpflichtet.
Handwerk wird einseitig belastet
Die Kosten für das Ein- und Ausbauen der Fenster konnte er sich aber nicht vom Fachhändler zurückholen. Denn diese Pflicht gilt nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber Verbrauchern, nicht unter Gewerbetreibenden. Da der Händler den Mangel nicht selbst verschuldet hat, muss er dem Handwerker auch keinen Schadensersatz leisten.
Mit dem Urteil (das erst als Pressemitteilung vorliegt, noch nicht im Volltext) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Mängelhaftung fortgesetzt, die das Handwerk einseitig belastet.
Der ZDH hat bei der Bundesregierung eine Reform der Mängelgewährleistungsrechts angemahnt und auf die entsprechenden Zusagen im Koalitionsvertrag hingewiesen. Die Handwerksorganisation führt schon seit dem letzten Jahr Gespräche mit der Bundesregierung, um dieses falsche Ergebnis gesetzlich zu korrigieren. Jedoch gibt es von Seiten der Industrie Widerstand gegen eine Gesetzesänderung, die im Ergebnis in erweitertem Umfang für ihre Produkte haften müsste.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2014, Az.: VIII ZR 46/13
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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