Bei mangelhafter Ware muss der Verkäufer diese nicht nur zurücknehmen auch die erneuten Einbaukosten tragen.

Bei mangelhafter Ware muss der Verkäufer diese nicht nur zurücknehmen auch die erneuten Einbaukosten tragen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Mangelhaftes Material: Händler muss Einbaukosten tragen

Betriebsführung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache nicht nur das Material umtauschen, sondern auch die Folgekosten tragen muss.

Damit hat der BGH das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2011 in deutsches Recht umgesetzt.

Im konkreten Fall ging es um den Austausch fehlerhafter Fliesen. Der Kunde hatte sie im Baustoffhandel gekauft und vom Handwerker verlegen lassen. Erst Wochen später zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich war. Der Verkäufer muss die Ware ersetzen (das galt schon immer). Auf der Rechnung des Handwerkers für den Ein- und Ausbau blieb  der Kunde allerdings bislang sitzen.

Das ändert sich nach der neuen Rechtsprechung nun: Diese Kosten muss der Verkäufer nun ebenfalls tragen. Nur wenn dies absolut unverhältnismäßig wäre, kann der Händler ersatzweise eine angemessene Entschädigung anbieten.

Auswirkungen für das Handwerk

Das Urteil betrifft ausschließlich den Fall, dass ein Verbraucher selbst bei einem Händler Baumaterial gekauft hat. Ob der Verbraucher das Material anschließend eigenhändig verbaut oder hierfür einen Handwerker beauftragt, spielt für die Pflicht des Händlers zur Übernahme der Aus- und Wiedereinbaukosten keine Rolle. Verarbeitet ein Handwerker Material, das der Verbraucher selbst beim Händler gekauft hat, hat das Urteil keine Auswirkungen für den Handwerker. Darauf weist der ZDH hin.

Anders ist die Situation, wenn der Kunde einen Handwerker beauftragt und dieser das Material mitbringt. Hier handelt es sich um einen Werkvertrag. Baut der Betrieb fehlerhaftes Material ein, muss er es im Rahmen seiner Gewährleistung auch auf eigene Kosten wieder aus-, und neue Ware einbauen. Der Handwerker kann vom Händler nur neues Material verlangen. Er kann vom Händler zusätzlich die Kosten für den Einbau des neuen, mangelfreien Materials nur als Schadensersatz verlangen, wenn der Händler wusste oder hätte wissen müssen, dass das Material mangelhaft gewesen ist. Lieferanten können ihre Pflicht zur Nacherfüllung gegenüber dem Handwerker nicht unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung von EuGH und BGH verweigern!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az.: VIII ZR 70/08

Text: / handwerksblatt.de

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