Falsche Arbeitszeiten auf dem Stundenzettel einzutragen ist nicht nur ein Grund zur Kündigung sondern auch Betrug.

Falsche Arbeitszeiten auf dem Stundenzettel einzutragen ist nicht nur ein Grund zur Kündigung sondern auch Betrug. (Foto: © blueximages/123RF.com)

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Arbeitszeit: Wer pfuscht, fliegt!

Wer bei der Erfassung der Gleitzeit schummelt, dem droht nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch eine Strafanzeige wegen Betrug. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung

Als in den 1970er-Jahren in Deutschland auf Veranlassung der Gewerkschaften die ersten Gleitzeitmodelle für das Arbeitsleben entwickelt wurden, ahnte natürlich noch niemand, welchen Siegeszug diese Idee in den kommenden Jahrzehnten antreten sollte. Inzwischen ist sie aus keinem Wirtschaftszweig in unserem Land mehr wegzudenken, auch nicht aus dem Handwerk: die flexible Arbeitszeit.

Was für den einen (den Arbeitnehmer) mit vielen Vorteilen verbunden sein kann, kann dem anderen (dem Arbeitgeber) freilich zum Nachteil gereichen, vor allem dann, wenn das Entgegenkommen des Arbeitgebers missbraucht wird: Die Rede ist von der Täuschung beim Erfassen der eigenen Arbeitszeit.

Zwölf Minuten dazu geschummelt ...

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu verhandeln – und zwar mit überraschendem Ergebnis: Ein junger Arbeitnehmer aus Osnabrück hatte an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen bei seiner Zeiterfassung jeweils etwa zwölf Minuten dazugeschummelt, in dem er die Parkplatzsuche vor dem Firmengelände als Arbeitszeit notierte. Als ihm der Arbeitgeber per Zufall auf die Schliche kam und fristlos kündigte, erhob der Mann vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage.

Er argumentierte: Bei Verfehlungen eines Arbeitnehmers, auch bei einer Täuschung bezüglich des Arbeitszeitkontos, bedürfe es nach der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber nach deutschem Arbeitsrecht immer erst einer Abmahnung, bevor das Arbeitsverhältnis endgültig aufgelöst werden könne. Im deutschen Arbeitsrecht gelte schließlich der Grundsatz, dass einmalige Verfehlungen nicht direkt mit der Kündigung sanktioniert werden könnten.

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Der Arbeitnehmer müsse durch die Abmahnung die Gelegenheit erhalten, sein Fehlverhalten zu korrigieren. Eine solche Abmahnung sei aber unstreitig (noch) nicht ausgesprochen worden, der Arbeitgeber habe ihm damit also auch keine Chance zur Korrektur seines Fehlers gegeben. Und deshalb sei auch die fristlose Kündigung unwirksam. 

Dem Arbeitnehmer droht auch eine Strafanzeige!

Irrtum! Das BAG mochte sich dieser Argumentation überraschend nicht anschließen, las dem Arbeitnehmer und auch allen anderen Schummlern im Lande vielmehr die Leviten (BAG – 2 AZR 381/10): "Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss nämlich auf eine korrekte und ehrliche Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können.

Das fehlerhafte Angeben von angeblich geleisteter Arbeit stellt einen schweren Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar, der in der Regel keiner Abmahnung mehr bedarf. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar, auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist."

Fazit: Wer bei der Erfassung der (Gleit-)Arbeitszeit schummelt, täuscht nicht nur den Arbeitgeber um nicht geleistete Arbeit und verletzt damit seinen Arbeitsvertrag, Vertruaensbru schondern muss, wenn der Schwindel auffliegt, nach der Entscheidung des BAG auch mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das Prinzip, dass einmaliges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers in aller Regel noch keine Kündigung rechtfertigt, gilt hier ausdrücklich nicht.

Und mehr noch: Dem Arbeitnehmer droht bei einer solchen Tat auch eine Strafanzeige. Das Erschwindeln von Arbeitszeit erfüllt nämlich alle Merkmale eines strafrechtlichen "Betruges", der je nach krimineller Energie und Höhe des Schadens sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Arbeitnehmer sollten also gewarnt sein. Wie gesagt: Gleitzeit ist an sich eine großartige Idee, aber nur, solange sie nicht missbraucht wird. Wer dies tut, riskiert nicht nur seinen Arbeitsplatz, siehe oben.

Text: / handwerksblatt.de

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