A1-Bescheinigung: Wichtig für Messen im EU-Ausland
Wer eine Messe im EU-Ausland besuchen möchte, sollte die A1-Bescheiningung nicht vergessen! Wir erklären, warum.
Auf einer internationalen Fachmesse können Handwerker sich über neueste Trends und Innovationen in der Branche informieren. Wenn Chef und Mitarbeiter dienstlich im europäischen Ausland unterwegs sind, sollten sie immer die sogenannte A1-Bescheinigung im Gepäck haben.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung ist ein offizielles Dokument. Es bestätigt, dass ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger weiterhin der Sozialversicherung seines Heimatlandes unterliegt, wenn er vorübergehend in einem anderen EU-Land, dem EWR oder der Schweiz arbeitet. Damit bleibt man im Reiseland beitragsfrei. Ohne die Bescheinigung könnte der Arbeitnehmer im Gastland den dortigen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Die A1-Bescheinigung verhindert, dass man doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
Wer braucht die A1-Bescheinigung?
Jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der beruflich – selbst für kurze Aufenthalte – in ein anderes EU-Land, die Schweiz oder den EWR-Raum reist, benötigt grundsätzlich eine A1-Bescheinigung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine langfristige Entsendung oder eine kurze Dienstreise handelt. Die A1-Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn der Aufenthalt mit dem Besuch von Fachmessen, Schulungen oder Meetings verbunden ist.
Warum ist sie erforderlich?
Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer im Heimatland sozialversichert ist. Bei behördlichen Kontrollen befreit sie von der Pflicht, zusätzliche Sozialabgaben im Gastland zu zahlen. Besonders in Ländern wie Frankreich, Österreich oder der Schweiz wird verstärkt kontrolliert, ob die A1-Bescheinigung vorliegt.
Wie kann man die A1-Bescheinigung beantragen?
Der Arbeitgeber beantragt die Bescheinigung, was seit 2019 elektronisch erfolgen muss. Dabei kann er ein Lohnabrechnungsprogramm nutzen, das den Antrag integriert hat. Die Bescheinigung wird ihm dann innerhalb von drei Arbeitstagen zugesandt. Alternativ kann er sie auch über das SV-Meldeportal beantragen.
- Für gesetzlich Versicherte: Der Antrag läuft über die jeweilige Krankenkasse
- Für privat Versicherte: Antrag über den zuständigen Rentenversicherungsträger
Für kurzfristige Dienstreisen von bis zu sieben Tagen kann man die Bescheinigung notfalls nachträglich beantragen. Dennoch wird empfohlen, sie vor Reiseantritt bereit zu haben, um unnötige Probleme zu vermeiden. Arbeitgeber sollten den Antrag rechtzeitig stellen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Quelle: optikernetz.de
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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