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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Die Bundesregierung hat den Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung auf 600 Euro angehoben. Die Steuerbefreiung gibt es aber nur für zertifizierte Maßnahmen. (Foto: © iligraphie/123RF.com)
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Januar 2020
Rückenschmerzen, Stress, Übergewicht? Firmen können die Gesundheit und Fitness ihrer Mitarbeiter fördern. Seit 1. Januar 2020 sind bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Aber nur, wenn die Maßnahme zertifiziert ist.
Die tägliche Arbeit auf der Baustelle, in der Werkstatt oder am Computer belastet jeden Körper. Stress, Termindruck oder einseitige Arbeitshaltungen beanspruchen die Arbeitnehmer. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern durch Gesundheitsförderung und Prävention etwas Gutes tun. Das Finanzamt unterstützt bestimmte Sportangebote oder Ernährungsberatungen als Gehaltsextra durch den Betrieb.
Betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen, von Rückenschule bis Ernährungsberatung, sind steuerlich befreit – und zwar neuerdings bis zur Höhe von 600 Euro jährlich (Paragraf 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes EStG). Bis Ende 2019 lag die Grenze noch bei 500 Euro. Diesen Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung hat die Bundesregierung angehoben.
Neu seit 1. Januar 2019 ist allerdings, dass es sich bei der betrieblichen Gesundheitsförderung um eine zertifizierte Maßnahme handeln muss. Unter die Steuerbefreiung fallen nur noch Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich "Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen" den Paragrafen 20 und 20b des fünften Sozialgesetzbuches genügen und – das ist neu – außerdem über eine Zertifizierung verfügen.
Betriebe mit Interesse an betrieblicher Gesundheitsförderung können sich an eine Krankenkasse wenden – idealerweise an eine Krankenkasse, bei der ein Teil der Belegschaft versichert ist. Die Krankenkassen haben meist auf ihren Internetseiten auch Listen oder Links zu zertifzierten Angeboten.
Dass die Maßnahme einen Bezug zum Beruf haben muss, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Dabei ging es um ein Unternehmen, dass seinen Mitarbeitern eine "Sensibilisierungswoche" zu einem gesunden Lebensstil angeboten hatte. Diese umfasste unter anderem Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit.
Das Finanzamt, das Finanzgericht und auch nun der Bundesfinanzhof sind der Auffassung, dass die Kosten als Arbeitslohn zu behandeln sind und versteuert werden müssen (Az. VI R 10/17). In der Pressemitteilung des obersten deutschen Finanzgerichtes heißt es: "Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen."
Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern alternativ zur betrieblichen Gesundheitsförderung übrigens auch einen Fitnessraum im Betrieb einrichten (steuer- und beitragsfrei) oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio ermöglichen. Zum Beispiel über einen Firmenvertrag mit vergünstigten Konditionen. Dafür muss der Arbeitgeber beachten, dass der Beitrag unter der monatlichen Sachbezugsgrenze von monatlich 44 Euro liegt.
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils sind die Endpreise am Abgabeort nach den Beiträgen zu bemessen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe zu zahlen hätte.
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