Meldepflicht für das Transparenzregister!
Geldwäsche: Unternehmen, aber auch Vereine und Stiftungen der Handwerksorganisation, sollten prüfen, ob sie beim Transparenzregister meldepflichtig sind.
Viele Unternehmen werden als GmbH, OHG oder auch als UG geführt. Diese Unternehmen müssen sich seit Oktober 2017 in das Transparenzregister eintragen. Betroffen sind zum Teil aber auch Handwerksorganisationen mit ihren Tochtergesellschaften und von ihnen gegründete Stiftungen und Vereine.
Im Transparenzregister müssen sie die Personalien aller natürlichen Personen angeben, die hinter dem Unternehmen oder dem Verein beziehungsweise der Stiftung stehen (die "wirtschaftlich Berechtigten").
Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister wurde vor zwei Jahren als Teil des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt.
Achtung: Aktuell vom 21. Januar 2020: Betrügerische Mails zum Transparenzregister im Umlauf
Bußgelder bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Veröffentlichungspflicht drohen Bußgelder. Wer das bisher versäumt hat, sollte den Eintrag noch 2019 nachholen. Auch Änderungen, etwa in der Gesellschafterstruktur, müssen sofort eingepflegt werden.
"Eine verspätete Mitteilung wird deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung", schreibt das Bundesverwaltungsamt, das unter anderem die Einhaltung dieser Meldepflicht überwacht. Bei einer Nicht-Meldung sei das Bußgeld fünfmal so hoch.
Wer Detailfragen zu dem Thema hat, kann sich direkt an das Transparenzregister wenden. Dieses hat eine Service-Nummer eingerichtet: 0800/ 1234337 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr). transparenzregister.de
Das ändert sich 2020!
Ab 2020 werden alle Verstöße gegen diese oder andere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz im Internet veröffentlicht. Diese Regelung hat die EU den Mitgliedsstaaten vorgegegeben. Betroffene Unternehmen und Vereine aus dem Handwerk, die nicht öffentlich stigmatisiert werden möchten, sollten die Daten noch vor dem Jahreswechsel an das Transparenzregister weitergeben. Das Bundesverwaltungsamt bestätigt, dass Verstöße, die noch vor 2020 beendet wurden, nicht veröffentlicht werden.
Neu ist auch, dass künftig jeder das Transparenzregister einsehen kann. Bislang musste man ein "berechtigtes Interesse" nachweisen. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister ist allerdings eine Registrierung erforderlich.
Wer ist betroffen?
Von der Meldepflicht betroffen sind Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) sowie eingetragene Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG.
Dazu kommen Stiftungen, (gemeinnützige) Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
Keine Meldepflicht besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Auch für Einzelunternehmer gilt die Meldepflicht nicht. Wichtig: Sind die aktuellen Daten der Gesellschafter oder juristischen Vertreter eines Vereins schon bei anderen Registern wie dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister hinterlegt, ist die Meldepflicht erfüllt.
Viele GmbH-Geschäftsführer wiegen sich deshalb möglicherweise in falscher Sicherheit. So müssen die Daten beim Handelsregister unbedingt elektronisch vorliegen. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist das in der Regel nicht der Fall. Außerdem müssen alle geforderten Detailangaben vorliegen und die Daten müssen immer auf dem neuesten Stand sein. Auf der ganz sicheren Seite ist man daher, wenn man die Angaben vorsorglich direkt beim Transparenzregister einträgt.
Zumal dort ab 2020 als neue Pflichtangabe auch die Staatsangehörigkeit des "wirtschaftlich Berechtigten" verlangt wird.
Hintergrund
Mit dem Eintrag ins zentrale Transparenzregister sollen die Eigentümer- und Kontrollstrukturen bei juristischen Personen transparent gemacht werden. Dies ist Teil des Geldwäschegesetzes (GWG) und wurde zum 1. Oktober 2017 eingeführt.
Was muss man mitteilen?
- Den Namen,
- das Geburtsdatum,
- den Wohnort
- die Staatsangehörigkeit (ab 2020) sowie
- die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses
eines wirtschaftlich Berechtigten an einer erfassten Gesellschaft. Aus den Angaben muss vor allem hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht (etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners oder einer sonstigen Kontrollausübung).
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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