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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Betroffene Unternehmen sollen sowohl die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen als auch vereinfachte Umsatzsteuerregeln anwenden können. (Foto: © akkamulator/123RF.com)
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Dezember 2019
Die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung steigt von 500.000 Euro auf 600.000 Euro. Mehr Unternehmen können dann erst nach Zahlungseingang die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung soll von 500.000 Euro auf 600.000 Euro steigen. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen. "Die Unternehmen werden erneut von bürokratischen Belastungen befreit und ihre Liquidität durch die spätere Steuerzahlung verbessert", begrüßt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier den Schritt.
Die Umsatzgrenze, ab der man zur Ist-Besteuerung wechseln kann, liegt seit zehn Jahren unverändert bei jährlich 500.000 Euro. Die Anhebung auf 600.000 Euro ermögliche nun, dass mehr Unternehmen nicht bereits auf Basis des vereinbarten Entgeltes sondern erst nach Entgelt-Vereinnahmung die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen können, so das Ministerium.
Unternehmer können den Wechsel zur Ist-Besteuerung formlos bei ihrem Finanzamt beantragen. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag.Es bestehe jetzt auch wieder ein Gleichlauf mit der Grenze für Buchführungspflichten in der Abgabenordnung (AO), die bereits zum 1. Januar 2016 auf 600.000 Euro angehoben wurde.
Die Harmonisierung der beiden Schwellenwerte komme insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, die Umsätze zwischen 500.001 Euro und 600.000 Euro erzielen: Sie können dann sowohl die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen als auch vereinfachte Umsatzsteuerregeln anwenden.
Quelle: BMWi
Quelle: HwK zu Leipzig
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