Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Lebensmittelhandwerk stehen fest.

Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Lebensmittelhandwerk stehen fest. (Foto: © Wavebreak Media Ltd/123RF.com)

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Lebensmittelhandwerk: Das sind die Pauschbeträge für 2020

Betriebsführung

2020 gelten neue Pauschbeträge für Sachentnahmen. Sie betreffen alle Unternehmer, die Lebensmittel herstellen und verkaufen.

Bäcker und Konditoren, Fleischer und Speiseeishersteller müssen für den Privatverbrauch ihrer Produkte einen bestimmten Betrag versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Werte für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) wird nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse angesetzt.

Der jeweilige Pauschbetrag ist ein Jahreswert für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die Hälfte angesetzt.

Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer:

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 1.218 406 1.624
Fleischerei/Metzgerei 891 865 1.756
Gaststätten      
a) mit Abgabe kalter Speisen 1.126  1.087  2.213
b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen 1.689  1.768  3.457
Getränkeeinzelhandel  105  302  407
Café und Konditorei  1.179  642  1.821
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.)
 590  79  669
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
 1.140  681  1.821
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh).
 275  236  511

Alle Angaben in Euro.
Quelle: Bundesfinanzministerium 

Text: / handwerksblatt.de

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